Rechtspflege. Das Bürgerliche Gesetzbuch. Familienrecht. 846. 91
18 Jahre älter sein als der Angenommene. Der Annehmende wie der
Angenommene bedarf, wenn er verheiratet ist, der Einwilligung seines
Ehegatten, der Angenommene, wenn er minderjährig ist, der seiner Eltern.
Durch die Annahme erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen
Kindes des Annehmenden, insbesondere ein Erbrecht; für diesen wird jedoch
ein Erbrecht nicht begründet).
c) Vormundschafts).
13. Eine Vormundschaft über Minderjährigetritt ein,
wenn diese nicht unter elterlicher Gewalt stehen oder die Eltern nicht zu
ihrer Vertretung berechtigt sind. Der Vormund wird von dem Amtsgericht
(Vormundschaftsgericht) berufen, welches die von den Eltern und Großeltern
benannten Personen zunächst zu berücksichtigen hat. Jeder Deutsche
muß die ihm übertragene Vormundschaft übernehmen, soweit ihm nicht
bestimmte Ablehnungsgründe zur Seite stehen. Neben dem Vormund
kann, insbesondere bei erheblicher Vermögensverwaltung ein Gegenvormund
bestellt werden, der den Vormund zu überwachen und in
einzelnen Fällen mitzuwirken hat29). — Die Führung der Vormundschaft
umfaßt die Sorge für die Person und das Vermögen
des Mündels, einschließlich seiner Vertretung. Der Vormund führt die
Vormundschaft selbständig unter eigener Verantwortlichkeit, ist aber in
bestimmten Fällen an die Genehmigung des Gerichts oder des Gegenvormundes
gebunden. Gleich diesem haftet er dem Mündel für den aus
einer schuldbaren Pflichtverletzung erwachsenden Schaden. Er führt die
Vormundschaft unentgeltlich, hat aber Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen.
Bei größerem Geschäftsumfange kann ihm auch eine Vergütung
bewilligt werdenso). — Bei der Beaufsichtigung der
2?)) BGB. 5 1741—72, EG. Art. 22. Die Befreiung vom Alterserfordernis
(BGB. F 1745) erel in Preußen durch den Justizminister AV. Art. 14.
— Verfahren FGG. 8 65—
28) Die lb chaft soll die Fürsorge der Familie in solchen
Fällen ersetzen, in denen die dafür vom Gesetz berufenen Familienmitglieder
fehlen. Sie findet statt über Minderjährige, über Volljährige u. als Pflegschaft
für einzelne Geschäfte. — Verfahren FGG. (§49 Anm. 23 d. W.) §5 35—64.
29) BGB. 8 1773 - 92; Vormundschaft über Ausländer EG. Art. 23. —
Bevormundung durch Anstaltsvorstände u. Beamte der Armenverwaltung AG.
rt
30) BGB. 5 1793 - 1836. Für die Anlegung von Mündelgeld in Forderungen
u. Wertpapieren sind bestimmte Bedingungen vorgeschrieben (Mündelsicherheit)
§ 1807, 1808, EG. Art. 99, 144 u. 212, AG. Art. 73—76; Inhaberpapiere
sind zu hinterlegen voder auf den Ramen umzuschreiben BGB. 1814 bis