Volltext : Staatsbürgerkunde.

Rechtspflege.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch.  Familienrecht.  846.  91

18  Jahre  älter  sein  als  der  Angenommene.  Der  Annehmende  wie  der
Angenommene  bedarf,  wenn  er  verheiratet  ist,  der  Einwilligung  seines
Ehegatten,  der  Angenommene,  wenn  er  minderjährig  ist,  der  seiner  Eltern.
Durch  die  Annahme  erlangt  das  Kind  die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen
Kindes  des  Annehmenden,  insbesondere  ein  Erbrecht;  für  diesen  wird  jedoch
ein  Erbrecht  nicht  begründet).

c)  Vormundschafts).

13.  Eine  Vormundschaft  über  Minderjährigetritt  ein,
wenn  diese  nicht  unter  elterlicher  Gewalt  stehen  oder  die  Eltern  nicht  zu
ihrer  Vertretung  berechtigt  sind.  Der  Vormund  wird  von  dem  Amtsgericht
(Vormundschaftsgericht)  berufen,  welches  die  von  den  Eltern  und  Großeltern
  benannten  Personen  zunächst  zu  berücksichtigen  hat.  Jeder  Deutsche
muß  die  ihm  übertragene  Vormundschaft  übernehmen,  soweit  ihm  nicht
bestimmte  Ablehnungsgründe  zur  Seite  stehen.  Neben  dem  Vormund
kann,  insbesondere  bei  erheblicher  Vermögensverwaltung  ein  Gegenvormund
  bestellt  werden,  der  den  Vormund  zu  überwachen  und  in
einzelnen  Fällen  mitzuwirken  hat29).  —  Die  Führung  der  Vormundschaft
  umfaßt  die  Sorge  für  die  Person  und  das  Vermögen
des  Mündels,  einschließlich  seiner  Vertretung.  Der  Vormund  führt  die
Vormundschaft  selbständig  unter  eigener  Verantwortlichkeit,  ist  aber  in
bestimmten  Fällen  an  die  Genehmigung  des  Gerichts  oder  des  Gegenvormundes
  gebunden.  Gleich  diesem  haftet  er  dem  Mündel  für  den  aus
einer  schuldbaren  Pflichtverletzung  erwachsenden  Schaden.  Er  führt  die
Vormundschaft  unentgeltlich,  hat  aber  Anspruch  auf  Ersatz  der  Aufwendungen.
  Bei  größerem  Geschäftsumfange  kann  ihm  auch  eine  Vergütung
  bewilligt  werdenso).  —  Bei  der  Beaufsichtigung  der

2?))  BGB.  5  1741—72,  EG.  Art.  22.  Die  Befreiung  vom  Alterserfordernis
  (BGB.  F  1745)  erel  in  Preußen  durch  den  Justizminister  AV.  Art.  14.
—  Verfahren  FGG.  8  65—

28)  Die  lb  chaft  soll  die  Fürsorge  der  Familie  in  solchen
Fällen  ersetzen,  in  denen  die  dafür  vom  Gesetz  berufenen  Familienmitglieder
fehlen.  Sie  findet  statt  über  Minderjährige,  über  Volljährige  u.  als  Pflegschaft
für  einzelne  Geschäfte.  —  Verfahren  FGG.  (§49  Anm.  23  d.  W.)  §5  35—64.

29)  BGB.  8  1773  -  92;  Vormundschaft  über  Ausländer  EG.  Art.  23.  —
Bevormundung  durch  Anstaltsvorstände  u.  Beamte  der  Armenverwaltung  AG.

rt

30)  BGB.  5  1793  -  1836.  Für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  in  Forderungen
u.  Wertpapieren  sind  bestimmte  Bedingungen  vorgeschrieben  (Mündelsicherheit)
  §  1807,  1808,  EG.  Art.  99,  144  u.  212,  AG.  Art.  73—76;  Inhaberpapiere
  sind  zu  hinterlegen  voder  auf  den  Ramen  umzuschreiben  BGB.  1814  bis