Full text : Staatsbürgerkunde.

92  Rechtspflege.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch.  Erbrecht.  8  46.

Vormünderdurch  die  Gerichtes#)  stehen  diesen  die  Gemeindewaisenräte
  als  Hilfsorgane  zur  Seite,  die  vorzugsweise  bei  der  persönlichen
Fürsorge  mitzuwirken  haben.  Als  Waisenräte  werden  für  ein  oder  mehrere
Gemeinden  ein  oder  mehrere  Gemeindemitglieder  bestellt.  Das  Amt  ist
unentgeltliches  Ehrenamts).  Die  Eltern  können  bei  Benennung  des
Vormundes  diesen  von  den  ihm  auferlegten  Beschränkungen  zum  Teil
befreienss).  Ferner  hat  das  Gericht  auf  Anordnung  der  Eltern  oder
auf  Antrag  der  Beteiligten  einen  Familienrat  einzusetzen,  der  aus
2—3  Verwandten  oder  Verschwägerten  unter  Vorsitz  des  Richters  besteht
und  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vormundschaftsgerichts  ausübts).  —
Die  Beendigung  der  Vormundschaft  tritt  mit  dem  Fortfall
der  für  die  Anordnung  bestimmten  Voraussetzungen  ein.  Das  Amt  des
Vormundes  endigt,  wenn  er  stirbt,  entlassen  oder  wegen  Pflichtwidrigkeit
entsetzt  wird?s).

14.  Die  Vormundschaft  über  Volljährige  tritt  ein,
wenn  diese  entmündigt  werden  (§  425).  Für  sie  gelten  im  wesentlichen
die  oben  (Ziff.  13)  aufgeführten  Vorschriften?s).

15.  Eine  Pflegschaft  ist  zu  bestellen,  wo  die  Vertretung  einer
Person  für  ein  einzelnes  Geschäft  oder  für  einen  begrenzten  Kreis  von
Angelegenheiten  notwendig  wird).

F.  Erbrecht.
g  46.
a)  Erbfolge.
1.  Mit  dem  Tode  einer  Person  (Erblasser)  geht  deren  Vermögen

(Erbschaft)  als  Ganzes  auf  eine  oder  mehrere  andere  Personen  (Erben)
überl).  —  Der  Erblasser  kann  über  die  Erbschaft  von  Todeswegen  (letzt-20.

  Die  Mündelsicherheit  findet  mehrfach  auf  andere  Privatverhältnisse  u.  öffentliche
  Verwaltungen  Anwendung.

31)  §  1837—18.

32)  §  1849—51  nebst  AG.  Art.  77,  nach  dem  auch  Frauen  als  Pflegerinnen
bestellt  werden  können.

33)  BGB.  8  1852  —57.

34)  9J1858—81.

35)  9J1882-95.

36)  §  1896—  1908.

37)  8  1908—21.

1)  BGB.  8  1922,  1923,  CG.  Art.  21  Abs.  1.  —  Verfahren  in  Nachlaßsachen
  FGG.  (§  49  Anm.  23  d.  W.)  §  72—98  nebst  AG.  Art.  19—28.  Die  örtliche
  Zuständigkeit  bestimmt  sich  nach  dem  Wohnsitz  des  Erblassers  zur  Zeit  des
Erbfalls  FGG.  8  73.