Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel  11.
Archive.

Die  in  den  Archiven  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  vorhandenen
Staats=  Archivalien  sind  Staatseigenthum.

Artikel  12.
Ausschließung  von  Entschädigungs  forderungen.

Ein  Werthsersatz  von  Seiten  des  Staates  an  die  Stadtgemeinde  Frankfurt
  a.  M.  für  die  in  den  Artikeln  1.  bis  11.  des  gegenwärtigen  Rezesses  für
Staatseigenthum  erklärten  Vermögensobjekte  findet  nicht  statt.

Artikel  13.
Kirchen  und  Schulen.

Das  Patronat  an  den  Kirchen  und  Schulen  in  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.
(mit  Sachsenhausen),  sowie  in  den  Ortschaften  Oberursel,  Schwanheim,  Praunheim,
  Bonames  und  Hausen,  insoweit  ein  solches  Patronat  rechtlich  besteht  und
seither  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  zustand,)  verbleibt  der  Stadtemeinde
  Frankfurt  a.  M.  Alle  Verpflichtungen,  welche  auf  Grund  dieses
Hatronatwcchhältnises  oder  sonst  der  ehemaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  in  Ansechung
  der  Unterhaltung  der  Kirchen,  Pfarreien  und  Schulen,  überhaupt  für
as  gesammte  Kirchen=  und  Schulwesen  in  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  (mit
Sachsenhausen)  und  in  den  genannten  Ortschaften  oblagen,  sind  von  der  Stadtgemeinde
  Frankfurt  a.  M.  zu  tragen.

Der  auf  Grund  des  Staatsvertrages  vom  8.  Oktober  1818.  zu  leistende
Beitrag  zur  Dotation  des  Bisthums  Limburg  wird  aus  der  Staatskasse  gewährt.

Die  Verpflichtungen,  welche  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt
Fenüber  den  Kirchen,  Pfarreien  und  Schulen  in  den  Ortschaften  Bornheim,
8  errad,  Niederrad  und  Niederursel  oblagen,  gleichwie  die  diesen  Verpflichtungen
gegenüberstehenden  Rechte  sind  Verpflichtungen  und  Rechte  des  Staates.  Alle
zur  Dotation  oder  zur  Benutzung  für  die  Kirchen,  Pfarreien  und  Schulen  in
diesen  Ortschaften  gegenwärtig  bestinmnten  und  überwiesenen  Grundstücke,  Gebäude
  und  Berechtigungen  sind  Eigenthum  der  betreffenden  Kirchen,  Pfarreien
und  Schulen,  resp.  der  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulgemeinden.  Die  Stadt-#emeinde
  hat  diejenigen  früher  zur  Dotation  oder  zur  Nutznießung  für  die
irchen,  Pfarreien  oder  Schulen  in  diesen  Ortschaften  bestimmt  und  überwiesen
gewesenen  Immobilien  und  Berechtigungen,  welche  zum  Vermögen  der  vorma-(r.
  7344)  51“  ligen