Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Gesetzund  Verariumssguat

für  das

Königreich  Bayern.

X  44.

München,  den  1.  September  1899.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  27.  August  1899,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die
Gewerbsteuer.

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Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  über  die
Gewerbsteuer.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899,  die  Gewerbsteuer  betreffend,  werden
nachstehende  Vorschriften  erlassen:

SI.
Zu  Art.  1  des  Gesetzes.

Hinsichtlich  der  Frage,  was  als  Gewerbe  zu  besteuern  sei,  enthält  das  Gesetz  vom
9.  Juni  1899  Abweichungen  von  dem  Gewerbsteuergesetze  vom  19.  Mai  1881  insoferne,
als  der  Betrieb  des  Bergbaus,  welcher  nach  Art.  2  des  letzteren  Gesetzes  und  Art.  2
Abth.  II  lir.  b  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881,  die  Einkommensteuer  betr.,  der  Einkommensteuer
  unterworfen  war,  nunmehr  der  Gewerbsteuer  unterliegt,  als  ferner  einzelne,
gleichfalls  auf  Ausbeutung  von  Grund  und  Boden  durch  Gewinnung  und  Verwerthung  der
in  demselben  befindlichen  Rohstoffe  gerichtete  Unternehmungen  beispielsweise  aufgeführt

sind,  um  —  namentlich  gegenüber  den  Bestimmungen  in  Art.  2  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
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