Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

Besteuerungs- 
Obiecte. 
Verpflichtung 
zur Zahlung 
der Consum- 
tionssieuer. 
— 40 — 
(No. 6.) Reglement vom 28. Oktober 1810. wegen Zahlung, Erhebung und Controllirung 
der durch das Edikt vom gestrigen Tage verordneten Land-Consumtions-Steuer. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von 
Preußen r2c. v. 
Thun kund und fügen hiemit zu wissen: In dem Edikt vom 27 sten Oktober 
d. J. sind die Gründe bemerkt, welche die Einführung einer Kriegs-Consum- 
tionssteuer auf dem platten Lande nothwendig machen, auch enthält es die da- 
mit in engster Verbindung stehenden Vortheile, welche wir den Landbewohnern 
dagegen angedeihen lassen. 
Wir haben das Vertrauen zu denselben, daß sie sich der neuen Abgabe 
willig unterwerfen und die Vorschriften dieses Reglements genau befolgen wer- 
den. In dieser Voraussetzung, und zur Verminderung der Verwaltungskosten, 
soll die Administration möglichst einfach geschehen, da Wir von der Rechtlichkeit 
und dem Gemeinsinn der Bewohner des platten Landes erwarten, daß sie durch 
Defraudationen sich nicht denjenigen Abgaben entziehen werden, welche zur Er- 
haltung des Ganzen unentbehrlich sind, zumal Wir dadurch in die Nothwendig- 
keit versetzt werden würden, strengere Controllen zur Sicherung der Gefälle an- 
zuordnen, wovon die Erhöhung der Consumtionssteuer selbst, zu Bestreitung der 
vermehrten Administrationskosten, die nothwendige Folge seyn würde. 
Wir verordnen und setzen daher Folgendes fest: 
Die der Consumtionssteuer Muerworfenen Gegenstände bestehen 
a. in Getreide und Hülsenfrüchten jeder Art, zu Mehl, Brod, Grütze, Grau- 
pen, Futterschrot, Stärke und Puder; 
b. in Getreide zu Bier und Essig; 
c. in Getreide und andern Früchten zu Branntwein; 
d. in Schlachtvieh, als Ochsen, Kühe, Stiere, Färsen, Kälber, Hammel, 
Schaafe, Ziegen, Böcke, Schaaf= und Ziegen-Lämmer, Schweine und 
Spanferkel. 
Die Landschaftlichen und andern Consumtionsabgaben, welche bisher 
auf dem platten Lande von dem Gemahl und den Getränken erhoben worden 
sind, dürfen neben der neuen Consumtionssteuex nicht gezahlet werden. 
§. 2. 
Jeder Bewohner des platten Landes, ohne Unterschied des Standeß, des 
Gewerbes, der Dauer des Aufenthalts ist zu dieser neuen, ganz allgemeinen Ab- 
gabe verpflichtet, und findet überall keine Ausnahme davon Statt. Auch diejeni- 
gen Befreyungen, von der Mahl-, Getränke= und Schlacht-Steuer, welche ein- 
zelne städtische Bewohner auf den Grund besonderer Privilegien und Observan- 
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