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J. Die in Gemaͤßheit des obenstehenden zweiten Artikels zu ernennenden
Commissarien, gleichfoͤrmige, allgemeine und besondere Reglements ver—
abreden, und der respektiven Genehmigung einer jeden der hohen kontra—
hirenden Partheien unterwerfen sollen, in Betreff
1) der Schifffahrts-Polizei,
2) Der Erhaltung des Flusses, seiner Deiche, der Leinpfade, der
Uferbauten und Anpflanzungen,
3) der, im Fall von Ueberschwemmungen und Austritt der Ufer, zu
nehmenden Maaßregeln.
Diese Reglements sollen, nachdem sie von den hohen kontrahirenden
Mächten ratificirt worden, die Kraft der Verträge haben, und von jeder
der beiden Mächte in Betreff des ihrer Souverainität unterworfenen
Theils des Flusses bekannt gemacht und vollzogen werden, auch sollen sie
nur mit gemeinschaftlichem Einverständniß abgeändert werden bönnen.
II. Daß wenn es die Umstände zulassen werden, man sich beschäftigen solle
unter den beiden Mächten eine Convention zu unterhandeln und zu schließen,
um die Orte der anzuordnenden Zollstätte und den nicht zu überschreitenden
Belauf der zu erhebenden Zölle zu bestimmen.
Inzwischen soll man sich aller Maaßregeln enthalten, welche das
gute Einverständniß stören könnten, das so glücklich zwischen beiden
Staaten besteht, und welche wider gegenwärtig schon bestehenden Zoller-
hebungen gerichtet wären, und von beiden Seiten keine gehalten seyn, irgend
einen Schiffahrts-Zoll für die Beschiffung des gemeinschaftlichen Flusses
zu entrichten, wofern er nicht die besiehende Zollstätte berührt oder
vorbeifährt.
. 3.
Besondere Bestimmungen in Betreff der Abtretung
des Rayons der 2000 Toisen.
Art. 10. Die in Gefolge des obenstehenden 2ten Artikels zu ernennenden
Commissarien sollen beauftragt seyn, unter Vorbehalt der Ratifikation der
Hohen kontrahirenden Mächte, die Entschädigung zu reguliren, welche von
Westphalen den Preußischen Unterthanen für die Aufhebung des Rechts des
Holzschlags und der Behütung in dem Theil des Biederitzer Holzes gebühren
könnte, welcher mit dem Königreich Westiphalen vereinigt worden, indem es
sich innerhalb der Grenze der 2000 Toisen vorwärts der Citadelle von Mag-
deburg befindet; inzwischen soll in Hinsicht der Rechte der Privatpersonen
keine Neuerung vorgenommen werden.
Art. 11. Da die hohen kontrahirenden Mächte alle Schwierigkeiten
zu vermeiden wünschen, welche in Hinsicht der Erstattung der Abgaben und
Ein-