Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Absch nitt I. 
Allgemeine Vorschriften zu Anwendung der Stempelgesetze. 
. 1. Zu Art. 4. d. G. und F. 5. der Deklaration. 
Das Umschlagen oder Nachbringen des zu Kontrakten, Rezessen, At- 
testen, Schuldverschreibungen und allen schriftlichen Verhandlungen erforder- 
lichen Stempelpapiers, wird für solche Fälle, wo dasselbe nicht zeitig genug 
zu haben ist, oder die Stempelpflichtige Verhandlung nicht füglich auf Stem- 
pelpapier geschrieben werden kann, z. B. zu Recognitionsattesten, unmittel- 
bar hinter Dokumenten, nachgelassen; nur muß dasselbe, in ganzen Bogen, 
in Städten binnen längstens acht, auf dem Lande binnen längstens vierzehn 
Tagen vom Tage der Ausfertigung an, gerechnet, beigebracht, durch Be- 
merkung seiner Bestimmung kassirt und der Zeitpunkk der Beibringung von ei- 
nein öffentlichen, mit einem Amtssiegel versehenen Königlichen Beamten, mit 
Buchstaben bescheinigt werden. Im Unterlassungsfall treten die im Art. 11. 
des Gesetzes vom 20sten November 1810. im FP. 5. der Deklaration vom 
27 sten Juni d. J. und im PF. 13. dieser Instruktion bestimmten Stempelstrafen 
ein. Nur Vorstellungen, Vollmachten und Vollmachtsblankeks, können mit 
einem gestempelten vorschriftsmäßig zu kasstrenden Umschlage, ohne die vorhin 
bestimmte Bescheinigung versehen werden. 
Den Gerichten wird nachgelassen, zu ihren Akten das erforderliche 
Stempelpapier, wenn es nicht gleich zu haben ist, binnen der vorhin be- 
stimmten Frisien von beziehungsweise 8 und 14 Tagen nachzubringen und 
selbst zu kasstrren. (G. 6. No. 3.) 
§. 2. Zu Art. 5. d. G. 
Nur in der Residenz Berlin befindet sich jetzt eine Stempelungsanstalt, 
welche künftig den Namen Hauptstelmagazin führt. 
Gedruckte Formulare zu öffentlichen Geschäften und Urkunden können 
bei demselben Buchweise zur Stempelung eingereicht werden. 
. 3. Zu Art. 6. No. 1. d. G. 
Zu Protokollen, wenn sie blos Anmeldungen oder Anzeigen in Privat- 
sachen enthalten, oder in dergleichen Angelegenheiten die Stelle schriftlicher 
Eingaben vertreten, jedoch wie sich von selbst versteht, mit Ausnahme der 
un Laufe des Prozesses vorkommenden stempelfreien Protokolle und schrifrtlichen 
Eingaben, zu JZahlungs= und Exebutionsmandaten, wenn das Objekt nicht 
mehr, als 200 Rthlr. beträgt, imgleichen zu Duplikaten der Rezesse über 
Dienstablösungen und ahnlichen Gegenständen, in sofern der Gegenstand nur 
50 bis 200 Rthlr. betragt, oder so hoch zu schätzen ist, ist nur ein 2 gGr. 
Stempel erforderlich. 
K. 4.
	        
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