— 153 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
.4 No. 11. —
(No. 24.) Verordnung an den Staats= und Justiz-Minister von Kircheisen und an
den Geheimen Staats-Rath und Obersten von Hake, über die Rechtspflege
in Kriminal= und Injurien-Sachen gegen beurlaubte und inaktive Unterofft-
ziere und Soldaten. Bom 21sten Februar 1811.
#
Ich finde die, in Ihrem Berichte vom 12ten Februar d. J. enthaltenen Vor-
schläge in Betreff der Rechtspflege in Kriminal= und Injurien-Sachen gegen
beurlaubte und inactive Unteroffiziere und Soldaten völlig zweckmäßig und will
denselben gemäß hierdurch Folgendes festsetzen:
1. Die beurlaubten Unterofficiere und Soldaten des effektiven Standes blei-
ben ohne Ausnahme in Kriminal= und Injurien-Sachen den Militairge-
richten unterworfen und der Civilrichter ist nur zu solchen Verfügungen
befugt und verbunden, welche keinen Aufschub leiden: auch muß der Ci-
vilrichter der Untersuchung sich unterziehen, wenn solche nach individueller
Beschaffenheit des Verbrechens nur an Ort und Stelle zu führen ist,
oder wenn mehrere Personen des Civilstandes als Theilnehmer dabei kon-
kurriren. Nach beendigter Untersuchung ist aber sodann über die beur-
laubte Militairpersonen von dem kompetenten Militair-Gerichtsstand oder
kriegsrechtlich zu erkennen.
2. Die inaktiven, den Regiments-Kantons zugetheilten Soldaten, oder die
sogenannten, mit Laufpässen versehenen Krümper, sind in allen gemeinen,
nicht den Dienst betreffenden Vergehungen, so wie in Injurien-Sachen,
worauf die Gesetze eine Gefängnißstrase bis zu 14 Tage, oder eine
Geldstrafe bis zu 10 Thlr. bestimmen, den Civilgerichten ihres Aufent-
halt-Orts unterworfen. Selbige müssen jedoch die ihnen zuerkannte
Gefängnißstrafe in keinem, blos zur Aufbewahrung eigentlicher Verbre-
cher, als Diebe, Betrüger und dergleichen bestimmten, oder der Ge-
sundheit schädlichen Gefängnisse erleiden. Fehlt es an dem Orte ihres
Aufenthalts an einem solchen, so sind fie an das nächste städtische Ge-
fängniß zur Erleidung der Strafe abzuliefern.
3. Die Civilgerichte erkennen in solchen Fällen gegen diese Soldaten und
vollstrecken das Erkenntniß, sind aber hiernächst gehalten, dem Com-
Jahrgang 1811. Aa mandeur
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten März 1811.)