Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
.4 No. 11. — 
  
  
  
(No. 24.) Verordnung an den Staats= und Justiz-Minister von Kircheisen und an 
den Geheimen Staats-Rath und Obersten von Hake, über die Rechtspflege 
in Kriminal= und Injurien-Sachen gegen beurlaubte und inaktive Unterofft- 
ziere und Soldaten. Bom 21sten Februar 1811. 
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Ich finde die, in Ihrem Berichte vom 12ten Februar d. J. enthaltenen Vor- 
schläge in Betreff der Rechtspflege in Kriminal= und Injurien-Sachen gegen 
beurlaubte und inactive Unteroffiziere und Soldaten völlig zweckmäßig und will 
denselben gemäß hierdurch Folgendes festsetzen: 
1. Die beurlaubten Unterofficiere und Soldaten des effektiven Standes blei- 
ben ohne Ausnahme in Kriminal= und Injurien-Sachen den Militairge- 
richten unterworfen und der Civilrichter ist nur zu solchen Verfügungen 
befugt und verbunden, welche keinen Aufschub leiden: auch muß der Ci- 
vilrichter der Untersuchung sich unterziehen, wenn solche nach individueller 
Beschaffenheit des Verbrechens nur an Ort und Stelle zu führen ist, 
oder wenn mehrere Personen des Civilstandes als Theilnehmer dabei kon- 
kurriren. Nach beendigter Untersuchung ist aber sodann über die beur- 
laubte Militairpersonen von dem kompetenten Militair-Gerichtsstand oder 
kriegsrechtlich zu erkennen. 
2. Die inaktiven, den Regiments-Kantons zugetheilten Soldaten, oder die 
sogenannten, mit Laufpässen versehenen Krümper, sind in allen gemeinen, 
nicht den Dienst betreffenden Vergehungen, so wie in Injurien-Sachen, 
worauf die Gesetze eine Gefängnißstrase bis zu 14 Tage, oder eine 
Geldstrafe bis zu 10 Thlr. bestimmen, den Civilgerichten ihres Aufent- 
halt-Orts unterworfen. Selbige müssen jedoch die ihnen zuerkannte 
Gefängnißstrafe in keinem, blos zur Aufbewahrung eigentlicher Verbre- 
cher, als Diebe, Betrüger und dergleichen bestimmten, oder der Ge- 
sundheit schädlichen Gefängnisse erleiden. Fehlt es an dem Orte ihres 
Aufenthalts an einem solchen, so sind fie an das nächste städtische Ge- 
fängniß zur Erleidung der Strafe abzuliefern. 
3. Die Civilgerichte erkennen in solchen Fällen gegen diese Soldaten und 
vollstrecken das Erkenntniß, sind aber hiernächst gehalten, dem Com- 
Jahrgang 1811. Aa mandeur 
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten März 1811.)
	        
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