Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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in Schlesien und in Preußen der Fall ist, den Thaler statt in 24 in 30 gleiche 
Theile, und dagegen den 30sten Theil des Thalers in 10 Pfennige zer- 
theilen, so daß der Thaler aus Dreihundert Pfennigen bestehe. Wir wer- 
den daher für das Erste, Pfennigstücke zu 300 auf den Thaler; 2 Pfennigstücke 
zu 150 auf den Thaler, und 5 Pfennigstücke zu Sechszig auf den Thaler, Be- 
hufs der Ausgleichung, sauber in Kupfer ausprägen lassen. 
14. Wir werden Sorge dafür tragen, daß in allen Kassen ein kleiner 
Bestand der neuen Ausgleichungs-Munze vorhanden sey, der auf Verlangen 
gegen Courant ausgewechselt werden kann. Bis die jetzige Scheidemunze in 
Courant umgeprägt seyn wird, kann sie nebst der neuen, jedoch nur nach obi- 
gem Maasstabe circuliren, und soll das Publikum aus kleinen Vergleichs- 
Tobellen das Verhältniß der neuen Ausgleichungs-Münze zu der jetzt noch 
coursirenden alten Scheidemünze ersehen. 
Gegeben Berlin, den 13ten Dezember 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg.
	        
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