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8) Gehalts-Bons, jedoch wegen der zu Kapital geschlagenen Zinsen mit
10 Prozent Abzug;
9) Interimsscheine aus der inlandischen Anleihe der 11. Millionen vom
Februar 1810.;
10) Muͤnzscheine;
11) Obligationen der Labesschen Anleihe;
12) Scheidemünzobligationen;
13) Seehandlungsactien;
14) Seehandlungsobligationen;
15) Tabacksactien;
160) Tresorscheine; endlich sollen auch
17) Pfandbriefe angenommen werden, welche auf Gütern haften, die in
der Monarchie liegen, und für welche regelmaßig die Zinsen gezahlt werden.
Nach erfolgtem Austausche der inländischen Staatspapice treten die neuen
Staatsschuldscheine an deren Stelle.
Die vom isten Januar 1811. laufenden Zinsen derjenigen Papiere, für
welche die Zahlung vom tsten July 1811. ab in halbjährigen Terminen
versprochen ist, werden nach vollen Monaten mit in Anrechnung gebracht;
dagegen können Zinsen von Papieren, die erst später berichtigt werden sollen,
und wohin also die Zinsen der Bons für die russischen Forderungen gehören,
nicht mit zum Kapital geschlagen werden.
Bisherige Goldzahlungen werden mit koursmäßigem Agio zu Kourant
berechnet.
#. 3. Getreidepächte werden nach den Durchschnittspreisen in der näch-
sten bedeutenden Marktstadt für die letzten 30 Jahre von 180 5. an zurückberech-
net; andere Naturalien nach Lokalpreisen und billigen Sätzen. Sollten diese
Durchschnittspreise wegen der frühern theuern Jahre zu hoch ausfallen, so
können den Umständen nach bis 10 Procent nachgelassen werden. Fur den
Transport bis zum Ablieferungsort oder bis zur nächsien Marktstadt, darf
nur bei größerer Entfernung und bei außerordentlichen Umständen etwas zu
Gute geschrieben werden. Garbenzehnten reducirt man nach dem Erdrusch
auf Getreidegefälle und kompensirt Stroh und Spreu mit der Anfuhr und den
Dreschkosten. Zehnjährige Durchschnitte werden bei solchen unbeständigen Ge-
fällen zum Grunde gelegt, die sich firiren und dauernd von denselben Personen
verkangen lassen. Ueber die Ablösung der Dienste sind bereits besondere Vor-
schriften ertheilt.
S. 4. Die Verpflichtung, Maulbeerbaäume zu unterhalten, wird für das
Stück mit 8 Gr. Kapital abgelöset, sofern nicht außerordenrliche Begünstigungen
für jene Last bewilligt worden sind. In diesem Fall. richtet sich die Ablösungs-
summe nach der Größe der Beganstigung. 6.5