— 167 —
K+. 7.
Der Preis des Jahrgangs eines Amts-Blakts wird auf 12 gGr. fesige-
setzt und viertel= oder halbjährig vorausbezahlt. Die Redaction und der Ab-
druck erfolgt unter Aufsicht und an dem Sitze. der Regierungen, doch soll
die Berechnung und Versendung, da wo bereits Intelligenz-Comtoirs be-
stehn, diesen übertragen, der ekwanige Ausfall aber aus dem Ueberschuß
vom Absatz der allgemeinen Gesetzsammlung gedeckt werden, zu welchem En-
de sich die Regierungen über Einnahme und Ausgabe mit der hiesigen Haupt#
Debits- Direction fuͤr die Gesetzsammlung zu berechnen haben.
F. 8.
Alle in dem F. 5. der Verordnung vom 27sten Oetober uͤber die allge-
meine Gesetzsammlung benannten Behörden und Personen sind zur Haltung
und Bezahlung des Amts-Blatts einer Regierung verpflichtet, und außer-
dem die einzelnen Rrüger, Gast= und Schenkwirthe auf dem platten Lande
und in den Städten. Nur im Fall dutzerster Armuth können die Regierun-
gen diese von der Haltung des Amtsblatts entbinden. Alle Unterbehörden
in den Provinzen, die mit einer wirklichen Administration beauftragt sind,
ihr Geschäft greife in das Polizey-, Justiz= oder Finanzfach, so wie alle
Prediger, erhalten das Amts-Blatt der Regierung des Departements unent-
geldlich, sind aber auch zur richtigen Ablieferung desselben an ihre Amts-
Nachfolger verpflichtet.
8. 9. —
Die Obrigkeiten, Dorfschulzen und Prediger sind verpflichtet dafuͤr zu
sorgen, daß die Amts-Blaͤtter zur gehörigen Zeit aus dem naͤchsten Verthei-
lungsorte abgeholt und den Gemeinden sogleich bekannt werde, daß eine
Nummer derselben angelangt sey, damit diese sich gleich die nöthige Kennt-
nmisß derselben verschaffen können. Insbesondere sind sie und die Prediger
verpflichtet, die Gesetze da zu erklären und zu erläutern, wo die deutsche
Sprache weniger bekannt ist. Unrichtige Aufbewahrung der Nummern der
Gesetzsammlung und des Amts-Blatts wird an den Schuldigen mit dem dop-
Felten Preise des Jahrgangs bestraft.
§. 10.
Die Intelligenz-Bldkker erscheinen künftig ferner an den Orten, wo sie
zur Bequemlichkeit des Publikums für nöthig gehalten werden, unter den
frühern und den hier erneuerten oder bestätigten Vorschriften. Doch soll
vom