Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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geldlich  zu  besuchen,  und  auf  die  Kinder  vom  Militair  in  den  Schulen  Acht

zu  haben.  Uebrigens  gelten  die  in  den  Hh.  13.,  15.  und  16.  enthaltenen
Bestimmungen,  wegen  der  zu  andern  Confessionen  gehoͤrenden  Mitglieder
der  Militairgemeinen,  auch  fuͤr  den  dem  Feldprediger  vertretenden  Civil—
Geistlichen.  «

18)  Am  Ende  des  Jahres  wird  dem  Militairprediger  von  diesen  Predigern
der  andern  Garnison  das  Verzeichniß  der  von  ihnen  Getauften  eingesandt,
welches  er  in  das  Tauf—-Register  seiner  Gemeine,  so  wie  in  die  jaͤhrlichen
Populations-Tabellen  eintraͤgt.

19)  Da  nach  den  erlassenen  Verordnungen  bei  unehlichen  Kindern  nur  die
Namen  der  Mütter  in  das  Tauf-Register  eingetragen  werden  dürfen;
so  kommen  diese  Taufen  überhaupt  dem  Prediger  zu,  zu  dessen  Gemeine
die  Mutter  gehört,  dem  Militairprediger  also  nur  in  dem  Fall,  wenn  eine
solche  Mutter  eine  Soldaten-Tochter  ist,  die  sich  noch  in  dem  Hanse  ihrer
Eltern  aufhält.  6

20)  Alle  in  Hinsicht  auf  Kopulationen  oder  Trauungen  erlaßene  Verordnungen

  hat  auch  der  Militairprediger  zu  beobachten,  und  er  wird  darauf  hier
ausdrücklich  als  auf  Gesetze,  die  auch  für  ihn  gelten,  verwiesen.

21)  Außerdem  was  diese  allgemeinen  Verordnungin  besagen,  darf  der  Militair-Prediger
  in  seiner  Gemeine  keine  Trauung  verrichten,  oder  in  seine
Kopulations-Register  eintragen,  wenn  ihm  nicht  vorher  bei  einem  Offizier
der  Consens  Seiner  Majestat  des  Königs  zu  der  Heirath,  und  bei  einem
Unterofftzier  oder  Soldaten  der  Trauschein  des  Commandeurs  des  Regiments
  oder  Bataillons  vorgezeigt  worden.

22)  Ist  der  Bräutigam  ein  Ausländer,  so  muß  der  Militairprediger  ihn  von
dem  Auditeur,  oder  auch  einem  Civilgericht  den  Eid  abnehmen  lassen,  daß
er  noch  unverheirathet  sey,  und  das  gerichtliche  Aktest  über  die  geschehene
Vereidung  in  feiner  Kirchen-Registratur  aufbewahren.

23)  So  wie  in  den  preußischen  Ländern  bei  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Grundsatz  gilt,  daß  demjenigen  Prediger  die  Trauung  zukömmt,  zu
dessen  Gemeine  die  Braut  gehört;  so  gilt  dies  beim  Militair  von  dem
Prediger  des  Bräutigams.

24)  Wenn  also  die  Braut  aus  der  Gemeine  des  Militairpredigers,  der
Bräutigam  aber  aus  einer  andern  Civil=  oder  Militair-Gemeine  ist,  so
kommt  dem  Militairprediger  auch  nicht  die  Trauung  zu.  Wird  er  dennoch
dazu  aufgefordert,  so  gelten  alsdann  die  Festsetzungen  §.  12.  Kap.  1IV.

25)  Die  Proklamationen  geschehen  an  drei  auf  einander  folgenden  Sonntaent
  von  Seiten  des  Bräutigams  in  der  Kirche,  in  welcher  der  militairische
Gotesdienst  gehalten  wird,  von  Seiten  der  Braut  aber  in  der  Kirche,  zu
welcher  sie  gehört.

26)  Der