2) Diese Wissenschaften sind: Elementar-Mathematik, Geschichte, Geo-
graphie, deutsche Sprachkunde und französische Sprache.
.3) Wenigstens Acht Stunden wöchentlich müssen zu diesem Unterricht ver-
wandt werden.
4) Wenn außer diesen öffentlichen Stunden noch Privatunterricht vom Mi-
litairprediger verlangt wird; so muß derselbe besonders bezahlt werden.
5) Jeder Militairprediger muß diese jungen Militairs aus seiner Gemeine
allein unterrichten. Auch an Orten, wo mehrere sind, dürfen sie nicht
sich in die Stunden theilen, und zu dem Ende ihre Schüler vereinigen,
damit die Zahl derselben für die Wirksamkeit eines Lehrers nicht zu groß
werde.
6) Die Kosten für die Miethe der Wohnung wo der Unterricht ertheilt wird,
so wie für die Heizung rc. besorgen die Regimenter und Bataillone, welche
die Gemeine des Militairpredigers ausmachen.
7) Dasselbe gilt von den Lehrbüchern so wie von allen zu diesem Unterricht
nöthigen Apparaten. In Absicht auf alle diese Dinge hat der Militair-
prediger sich an den Brigade-General zu wenden.
8) Wenn junge Militairs aus andern Gamisonen an diesem Unterricht
Theil nehmen wollen, so müssen sie sich in der Garnison des Militair-
predigers aufhalten, und die Erlaubniß dazu bei dem Brigade-Gene-
ral nachsuchen, von welchem in dieser Absicht das Nöthige besorgt
werden wird.
9) Zu diesem Geschäfte des Unterrichts sind die Garnifonprediger eben so
wohl, als die bei den Brigaden stehenden Feldprediger verpflichtet.
10) In allem was die Ordnung der Lectionen so wie überhaupt die innere
Einrichtung dieses Unterrichts betrifft, haben sämmtliche Militairpredi-
ger sich nach den von dem Brigade-Generalen oder dem Allgemeinen
Krieges-Departement hierüber zu ertheilenden Instruktionen zu richten.
11) Alle halbe Jahre, wozu der Tag von den Brigade-General bestimmt
wird, ist jeder Militairprediger verbunden, mit den von ihm unterrich-
teten jungen Leuten, in den vorhin genannten Wissenschaften in Gegen-
wart der Commandeurs wie auch des Compagnie= und Esquadron-
Chefs, eine Prüfung zu halten, wozu jedesmal auch der Superinten-
dent vorher einzuladen ist.
12) Jeder Militairprediger wird hierdurch angewiesen, darauf zu sehen,
daß die von ihm unterrichteten jungen Militairs, die sich bei der mili-
tairischen Examinations-Commission zum Examen, besonders zum zwei-
ten, oder Officier-Examen melden, dazu in ihren Kenntnissen die ge-
hörige Reife besitzen.
13) Wenn aus einer solchen Unterrichts-Anstalt eines. Militairpredigers
vor