Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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keiten unterblieben ist. Die jetzige Maaßregel hat noch den Vorzug, daß 
jeder Stagts-Gläubiger das Fundirungs-Object nach seiner Convenienz aus- 
wählen kann, was bei der eigentlichen Fundirung nicht zulässig gewesen wäre. 
Wir boffen daher, daß Unsere getreuen Unterthanen die landesväterliche Für- 
sorge erkennen werden, die Wir auch in dieser Beziehung für ihr Wohl und 
ihre Zufriedenheit hegen. 
Gegeben Berlin, den 27sten Juny 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg.
	        
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