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Art. 6. Die Liquidation soll einzeln geschehen. Es soll für jeden
Anspruch machenden Gläubiger eine Entscheidung getroffen werden. Diese
Entscheidung soll den Ursprung, die Natur und den Belauf der in Anspruch
genommenen Summen ausdrücken. Sie soll die Summe, welche bezahlt wer-
den soll, bestimmen, und denjenigen der beiden Staaten bezeichnen, der sie
zu bezahlen hat.
Die Commission soll in ihren Entscheidungen die besondern Contracte,
wenn deren vorhanden sind, zum Grunde legen. Sie soll alle die Ansprüche
verwerfen, welche nicht durch Beläge, die mit den durch, die Gesetze, Regle-
ments oder zur Zeit der Entstehung der Schuld bestandenen Gewohnheiten,
vorgeschriebenen Formlichkeiten versehen sind.
Im Fall wo die Commissiou entschieden haben wird, welches von bei-
den Gouvernements eine liquidirte Schuld zu übernehmen hat, soll das Gou-
vernement, welches Schuldner ist, dann, wenn der Gläubiger sein oder einer
dritten Macht Unterthan ist, allein die Art der Zahlung dieses Gläubigers
bestimmen können, ohne fernere Einmischung der Commission.
Art. 7. Die Commission soll in letzter Instanz über die Zulassung
oder Abweichung der verschiedenen, ihr vorgelegten Ansprüche absprechen.
Gleichwohl sollen die Entscheidungen der Commission einer Revision auf Ver-
langen zeines oder des andern Gouvernements unterworfen werden können.
Und da es angemessen ist, einen Termin für die eben bemerkten Reklamatio-
nen zu setzen, so sollen selbige nur binnen zwey Monaten, von dem Tage der
Entscheidung an gerechnet, statt finden können.
Art. 8. Die Entscheidungen der Commission sollen nach der Mehrheit
der Stimmen abgefaßt werden. Sind die Stimmen getheilt, so soll davon
sofort an die respectiven Gouvernements berichtet werden, welche sich über die
Hebung dieser Schwierigkeit verstehen werden, ohne daß desfalls die Arbeiten
der Commission unterbrochen werden können, sondern diese soll sich mit den
übrigen Sachen beschäftigen, bis sie alle diejenigen erschöpft hat, welche ihrer
Entscheidung unterworfen sind.
Art. 9. Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich, allen Tri-
bunalen und allen Behörden ihrer respektiven Staaten, die Einmischung in die
Erkennung über die der Commission beigelegten Sachen zu untersagen.
Art. 10. Oie liquidirten Gläaubiger sollen auf Borlegung der Ausferti-
gung der Entscheidung der gemeinschaftlichen Commission, in die Zahl der
Staats-Gläubiger von dem Gouvernement, das die Schuld zu bezahlen hat,
aufgenommen, und so wie die andern Gläubiger gleicher Art bchandelt werden,
ohne Unterschied zwischen Unterthanen und Ausländer.
Art. 11. Die Gläubiger sollen zu Ausübung ihrer Rechte, keine an-
dere Rechtstitel als die Ausfertigung der Eutsheidung der Commission zu pro-
Kk 2 duciren