Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Art. 18. Die Ansprüche, welche der vormalige Fürst-Bischof von 
Hildesheim und Paderborn erhoben hat, sollen, in sofern die gemeinschaftliche 
Commission sie gegründet finden wird, zur Last Preußens nur fallen: 
40) in Ansehung des Ersatzes der rückständigen Revenüen, welche dem vor- 
maligen Bischof von Hildesheim zu der Zeit, wo er seine Administration 
geendigt hat, zugestanden, und welche wirklich in die Preußischen Cassen 
geflossen sind; 
2) für alles, was bis zu dem Zeitpunkt der Occupation des Landes von 
· franzosischen Truppen an der Entschädigung zu bezahlen war, die dem 
besagten Fürsten-Bischof durch den Rezeß von 1803. zugestanden war. 
. . H. 3. .n 
Von der Bezahlung. 
Art. 19. Die Bezahlung der Schulden des einen oder des andern 
Staates soll, nach dem Inhalte der Obligationen, Contracte oder andern Sti— 
pulationen oder Versprechungen, die ihnen zur Grundlage dienen, auf die, 
durch die besonderen Gesetze des Staats, welcher Schuldner ist, vorgeschrie- 
bene Weise und unter der ausdrücklichen Bedingung geschehen, daß, zufolge 
des im obigen 9ten Art. ausgesprochenen Grundsatzes, alle Gläubiger ohne 
Unterschied zwischen Unterthanen und Fremden sollen behandelt werden. 
F. 4. 
Von Pensionen. 
Art. 20. Da die hohen kontrahirenden Partheien wünschen, ihren 
respectiven Unterthanen die Mittel zu erleichtern, um die Pensionen zu genießen, 
die ihnen ertheilt worden, so sind sie uͤbereingekommen, daß sie in dieser Hinsicht 
diejenigen der Unterthanen einer Macht, welche pensionirte der andern sind, 
ihren eigenen Unterthanen gleich wollen behandeln lassen, und sie sollen zu 
ihren Pensionen berechtigt seyn, ohne daß sie gehalten waͤren, in den Staaten 
der Macht zu residiren, die sie bezahlt. 
5. 5. 
Von Depositen. 
Art. 21. Alle gerichtliche oder Pupillar-Deposita, welche S. M. der 
König von Prenßen oder die Behörden unter seinem Befehl zu Anfang des 
Krieges, aus Ländern oder Provinzen hätten wegführen lassen, welche einen 
Theil des Königreichs Wesiphalen ausmachen, sollen ohne Aufschub denen 
herausgegeben werden, welche dazu berechtiget sind. 
Eben so soll es von Seiten S.M. des Königs von Westphalen in An- 
sehung aller gerichtlichen oder Pupillar-Depositen gehalten werden, welche 
Preußi-
	        
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