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ß. 26. Gleichmaͤßig haben sie ihre Vorschlaͤge, wegen Beibehaltung
der interimistisch angestellten Landraͤthe oder wegen anderweitiger Besetzung
ihrer und anderer erledigten Stellen in Antrag zu bringen.
S 27. Den Individuen, welche die Regierung nach pflichtmäßiger
Ueberzeugung zur Vertretung der Kreisdirektoren-Stellen qualificirt erachtet,
soll das bisher übliche Erxamen erlassen werden.
· -5.-28.DieixeuenAnstellungensindgleichderFortdauerderAtitts-
verhaͤltnisse der bisherigen Landraͤthe nur provisorisch. Die Angestellten er-
halten also durch ihre Anstellung oder Beibehaltung keinen Anspruch auf die
Fortdauer ihrer Amtsverhältnisse. Sie können sich nur durch Bemühung der
bei ihrer einstweiligen Annahme vorausgesetzten Eigenschaften, neuen An-
spruch darauf erwerben.
§. 29. Das Einkommen der provisorisch angestellten Kreisdirektoren
wird auf zwölfhundert Thaler bestimmt; außerdem werden ihnen zur Unter-
baltung der Equipage 400 Rthlr. bewilligt, und soll ihnen beides aus den
Staatskassen gezahlt werden.
§. 30. Sie sind gehalten, ihren Wohnsitz in der Kreisstadt zu
nehmen.
§. 31. An Orten, wo nicht besondere Gebäude für die Kreisverwal-
tung vorhanden sind, die Rathhäuser aber genügenden Raum für das Kreis-
bureau und zur Aufbewahrung der Kreiskassen enthalten, soll den Kreisdirek-
torien dieser daselbst provisorisch angewiesen werden.
§. 32. Wo das nicht Statt findet, sollen zu der anderweiten Be-
schaffung besondere Bureaukosten bewilligt werden.
6. 33. Der Kreisdirektor wird zum Polizeichef aller städtischen und
ländlichen Gemeinden seines Kreises ernannt, jedoch, wie sich nach g. 1.
von selbst versteht, mit Ausnahme der Hauptsiädte. «
S.34..Da.sKreis-di·r·e·kt·oxi.umbildetdemnachsortam»einebesondere
Polizeibehörde, welche
4) die Landpolizeiangelegenheiten mit Einschluß der Aufsicht über die Ge-
meinden und Korporationen, in erster Instanz verwaltet.
2) Die Lokalpolizeiangelegenheiten, als Oberbehörde der Polizeidirektorien
in den zum Kreise geschlagenen Städten, ingleichen der Magisträte wegen
der städtischen und der Dorfgerichte, wegen der ländlichen Polizeiver=
waltung respizirt.
§. 35. Die Polizeidirektoren in den Hauptsiädten, werden für alle und
jede polizeilichen Angelegenheiten in denselben, zu alleinigen und unmittelbaren
Ver-