Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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. 14. Eben so wenig ist ohne ausdrückliche Anordnung derselben eine 
Räumung ganzer Ortschaften oder Verwüstung von Bezirken vorzunehmen. 
Werden dergleichen Maasregeln durchaus nothwendig, so wird deshalb beson- 
dere Anweisung durch diese Behörden ergehen. Es versteht sich übrigens, daß 
dem Feinde alle Subsistenzmittel und Kriegsbedürfnisse möglichst zu entziehen 
sind, und daß Jedermann solches zu bewirken verpflichtet ist. Hiernach modi- 
ficiren sich die §#. 65. bis 74. auch 79. des Edikts vom 21. April d. J. 
§. 15. In allen übrigen hier nicht erwähnten Stücken, bleibt es 
bei der Verordnung vom 21. April d. J. 
Gegeben Berlin, den 17ten Julius 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
  
(No. 186.) Bekanntmachung, wornach sämmtliche Königl. Kassen angewiesen und autho- 
risirt werden, in allen Zahlungen neben der Landesmünze auch die Piaster 
und das Konventionsgeld anzunehmen. Vom 1 ten Juli 1813. 
S##nche Königliche Kassen werden hierdurch angewiesen unrd authori- 
sirt, in allen an sie zu leistenden Zahlungen neben der Landesmünze auch 
die Piaster und das Konventionsgeld von den Zahlungsverpflichteten unwei- 
gerlich anzunehmen, und zwar: 
den Master zu einem Thaler zehn guten Groschen sechs Pfemnigen, 
das Zwanzigkreuzerstück zu fünf guten Groschen vier Pfenninzen, 
das Zehnkreuzerstück zu zwei guten Groschen acht Pfennigen. 
Einzelne Kreuzer werden nicht angenommen. 
Diese Anordnung wird zugleich zur Kenntniß des Publikums gebracht, 
um sich in seinen an landesherrliche Kassen zu leistenden Zahlungmn darnach 
zu achten. 
Berlin, den 17ten Juli 1813. 
Der Staatskanzler 
Hardenberg. 
 
	        
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