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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
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." No. 14. —
(No. 187.) Cartel zwischen Preußen und Mecklenburg---Strelitz. Vom 7ten
Juli 1813.
Sene Majestaͤt der Koͤnig von Preußen re. 2c. sind in Folge der vorwal-
tenden Verhältnisse und des gemeinschaftlichen großen Endzwecks der gegen-
wärtigen militairischen Operationen mit des Herrn Herzogs von Mecklenburg-
Strelitz Durchlaucht übereingekommen, wechselseitig ein Cartel abzuschließen,
und solchem die größte Ausdehnung zu geben.
Es sollen demnach vom heutigen Tage an die von den Herzoglich-
Mecklenburg-Strelitzschen Truppenkorps desertirenden und in die Preußischen
Staaten kommenden oder auch außerhalb derselben von Preußischen Truppen
und Behörden angehaltenen Militairpersonen allen Ranges und aller Waf-
fengattung und ausgekretene Militairpflichtige sogleich und unbedingt an die
nächste Herzoglich-Mecklenburg-Strelitzsche Militair= oder Civilbehörde aus-
geliefert werden, ohne daß es deshalb für die einzelnen Fälle einer vorgän-
gigen ausdrücklichen Requisition bedürfe.
Ingleichen sollen auch die von den Deserteurs mitgenommenen Pferde,
Armatur= und Kleidungsstücke mit zurückgegeben werden.
Ferner wird hiermit ausdrücklich untersagt, die obgedachten Effekten
oder überhaupt irgend etwas von den Deserteurs zu kaufen, letzteren keine
Zuflucht zu geben, und keinen Durchgang zu gestatten, auch sie weder zu
verhehlen, noch ihre Entweichung zu erleichtern.
Tahrgang 1813. O Des
(Ausgegeben zu Berlin den 7ten September 1813.)