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(No. 190. Allerhöchste Kabinetserdre, betreffend die Bestimmung der Disziplinarstrafen
über die Landsturmmänner. Vom 7. August 1843.
NA. Bezug auf den *- Meiner fernerweiten Verordnung über den
Landsturm vom 1 vten v. M bestimme Ich hierdurch, daß in Rücksicht der
Disziplinarstrafen über die Landsturmmänner, sowohl für die Zeit ihrer Ue-
bungen, als wenn sie im wirklichen Dienste gegen den Feind stehen, die
hierauf Bezug habenden Kriegsartikel gelten sollen, welche als Militairge-
setz für Meine Armee und die Landwehr gegeben sind. Der Landsturm
muß sich durch diese Meine Anordnung geachtet finden, und Ich beauftrage
Sie, solche bekannt machen und zur Anwendung bringen zu lassen.
Neudorf, den 7ten August 1813.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.