Metadata : Lehr- und Lesebuch oder die Vaterlands- und Weltkunde.

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darf  mit  der  Grundlegung  und  sonstigen  Ausführung  des  Baues  oder  mit  dem  Abbruche
nicht  begonnen  werden.

Ausnahmen  von  der  Anzeige=  und  Genehmigungspflicht  können  durch  die  Ausführungsverordnung
  oder  durch  Ortsgesetz  bestimmt  werden.

149.  Der  Bauanzeige,  welche,  wenn  die  Baupolizeibehörde  nicht  zugleich  die
Ortsbehörde  bildet,  zunächst  bei  dieser  einzureichen  oder  anzubringen  und  von  ihr  der
Baupolizeibehörde  vorzulegen  ist,  sind  als  Anlagen  in  doppelter  Ausfertigung  die  zur
Beurtheilung  der  Zulässigkeit  erforderlichen,  mit  Maßstab  versehenen  Bau=  und  Lagepläne,
nach  Befinden  auch  Beschreibungen  und  Berechnungen,  welche  zur  Beurtheilung  des
Bauunternehmens  und  der  beabsichtigten  Benutzung  des  Gebäudes  erforderlich  sind
(vergl.  §  107),  beizufügen.

Durch  Ortsgesetz  kann  eine  dreifache  Ausfertigung  der  Bauunterlagen  vorgeschrieben
und  anderweit  Bestimmung  über  deren  Beschaffenheit  getroffen  werden.

150.  Die  der  Bauanzeige  beigefügten  Pläne  und  sonstigen  Unterlagen  sind  von
dem  Bauherrn,  dem  Bauleiter  und  dem  Bauausführenden,  welche  für  die  Richtigkeit  des
Lageplanes  sowie  für  die  ordnungsmäßige  Ausführung  des  Baues  verantwortlich  sind,
mit  Namensunterschrift  zu  vollziehen.

151.  Die  Baupolizeibehörde  kann  im  Einzelfalle  solche  Personen  als  Bauleiter
oder  als  Bauausführende  zurückweisen,  hinsichtlich  welcher  Thatsachen  vorliegen,  aus  denen
sich  ergiebt,  daß  sie  wegen  Unzuverlässigkeit  oder  Mangels  an  Sachkunde  zur  Leitung  des
beabsichtigten  Baues  ungeeignet  sind.

*  152.  Die  Baupolizeibehörde  hat  nach  Gehör  von  Sachverständigen  darüber  Entschließung
  zu  fassen,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Bau  zu  genehmigen  ist,  und
diese  Entschließung  dem  Anzeigenden  in  der  Regel  binnen  vier  Wochen  nach  Eingang  der
Anzeige  zu  eröffnen.  Kann  infolge  von  weitläufigeren  Erörterungen  oder  Verhandlungen
diese  Zeit  nicht  eingehalten  werden,  so  ist  der  Anzeigende  noch  vor  deren  Ablauf  hiervon
unter  Angabe  der  Verzögerungsursachen  in  Kenntniß  zu  setzen.

*153.  Wird  von  dritten  Personen  Widerspruch  gegen  den  angezeigten  Bau  erhoben,
  so  hat  die  Baupolizeivehörde  hierüber  nach  Gehör  des  Anzeigenden  zu  entscheiden.
Geht  der  Widerspruch  von  einer  Reichs=  oder  Staatsverwaltungsbehörde  aus,  so  entscheidet
  die  Kreishauptmannschaft.

Die  Ertheilung  der  Baugenehmigung  und  wenn  sie  bereits  erfolgt,  der  Bau  aber
noch  nicht  begonnen  ist,  der  Baubeginn  kann  bis  zur  endgültigen  Erledigung  der  erhobenen
Widersprüche  beanstandet  werden.

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