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S. 3.
Die Hälfte der ausgehobenen Mannschaft für die Infanterie, wird,
nachdem sie mit den übrigen vereidigt ist, einen Monat lang beurlaubt.
Die andere Hälfte wird unterdessen ausgerüstet und in den Waffen geübt.
Wird dieser Theil nach Ablauf eines Monats noch nicht als Ergänzung zur
Armee geschickt, so wird solcher auf Urlaub entlassen und unterdessen die an-
dere Hälfte zum Exerziren und zur Ausrüstung eingezogen.
S. 4.
Wenn die Nähe des Feindes eine Zusammenziehung der ganzen Re-
serve mit einemmale nothwendig macht; so ist es die Pflicht des Militair-
gouvernements, solche ohne Rücksicht darauf, ob sie schon geübt und bewaff-
net ist, zu veranlassen.
g. 5.
Gekleidet und bewaffnet wird die Landwehr-Reserve auf Kosten des
Staats, und haben die Militairgouvernements mit dem allgemeinen Krieges—
departement sich zu einigen.
g. 6.
Jedes Landwehrregiment giebt einen Stamm von 10 Offizieren, 20 Un-
teroffizieren und 80 gut exerzirten Gemeinen ab, um daraus ein Ersatzba-
taillon zu 1200 Mann nach F. 3. zu bilden. Hiezu liefern die Distrikte, die
das Regiment gestellt haben, 1100 Gemeine, aus welchen wieder von 8 zu
8 Tagen die nöthigen Unteroffiziere gewählt werden. Auch zu den noch of-
fenen Offizierstellen werden taugliche Personen gewählt, die vorzugsweise aus
dem Regimentsbezirk, und wenn sie daselbst nicht vorhanden sind, anders-
woher genommen werden können.
S. 7.
Die Art und Weise, wie die Landwehr-Reserven zu ihren Brigaden
oder Regimentern abgehen, besorgt das Milikairdepartement im Verhältniß
des statt gefundenen Abganges.
C. 8.
Sobald mehr als ein Bataillon auf jede Brigade, oder mehr als eine
Eskadron auf ein Regiment, zur Armee abgegangen ist, wird eine ahniche
Aus-