Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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ben Maaßstabe geleistet, nach welchem sie ihre eigenen Truppen im Felde 
und in den Quartieren unterhaͤlt oder unterhalten wird. 
Artikel VI. Die militairische Ordnung und Oekonomie bei der in- 
nern Verwaltung dieser Truppen hängen einzig und allein von ihrem eigenen 
Chef ab. Sie können nicht getrennt werden. Die den Feinden abgenom- 
menen Siegeszeichen und Beute gehören den Truppen, welche sie erobert 
haben. 
Artikel VII. In dem Falle, daß die stipulirte Hülfe für denjenigen 
der hohen kontrahirenden Theile, welcher angegriffen werden sollte, nicht 
hinreichend seyn würde, behalten Sich Seine Majestät der König von 
Preußen und Seine Majestät der Kaiser aller Reußen vor, Sich nach Er- 
forderniß der Umstände ohne Zeitverlust über die Leistung einer beträchtlicheren 
Hülfe gegenseitig einzuverstehen. 
Artikel VIII. Die hohen kontrahirenden Theile versprechen Sich 
gegenseitig, daß Sie in dem Falle, wenn einer von beiden zu Ergreifung der 
Waffen genöthigt worden sepn sollte, ohne Ihren Alliirten weder Frieden 
noch Waffenstillstand schließen wollen, damit dieser nicht aus Haß wegen der 
geleisteten Hülfe angegriffen werden könne. 
Artikel IX. Die Bothschafter und Gesandten der hohen kontrahiren- 
den Theile an den auswärtigen Hofen, sollen Befehl erhalten, sich durch 
gegenseitige Verwendung zu unterstützen und bei allen Gelegenheiten, die das 
Interesse ihrer Herren betreffen, in vollkommenem Eirverständnisse zu 
handeln. 
Artikel X. Da die hohen kontrahirenden Theile bei Abschließung 
dieses rein defensiven Freundschafts- und Allianz-Traktats keinen andern Zweck 
haben, als sich gegenseitig Ihre Besitzungen zu garantiren und, so weit es 
von Ihnen abhaͤngt, die allgemeine Ruhe zu sichern; so wollen sie dadurch 
den fruͤheren und besonderen, gleichfalls defensiven Verpflichtungen, welche 
Sie mit Ihren respektiven Alliirten eingegangen sind, nicht nur allein nicht 
den mindesten Abbruch thun, sondern Sie behalten Sich noch wechselseitig 
die Freiheit vor, selbst künftighin, andere Tractaten mit den Mchhten abzu- 
schließen, welche weit entfernt durch ihre Verbindung dem gegenwärtigen 
Tractate irgend einen Nachtheil zu bringen oder ein Hinderniß in den Weg 
zu legen, demselben nur noch mehr Kraft und Wirksamkeit geben können. Sie 
versprechen jedoch, keine dem gegenwärtigen Traktate zuwider laufende Ver- 
bindlichkeiten einzugehen, und wollen vielmehr im gemeinschaftlichen Einver- 
ständnisse, andere Höfe dazu einladen und zulassen, welche dieselben Gesin- 
nungen hegen. 
Artikel XI. Gegenwärtige nachträgliche Artikel sollen von Seiner 
Majestät dem Könige von Preußen und von Seiner Majestät dem Kaiser 
aller
	        
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