Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Pflegebefohlenen also die Vormundschaftsbehoͤrden Exekutionen auch in— 
nerhalb der bis zum 1sten April künftigen Jahres festgesetzten Frist ge- 
gen Grundbesitzer verfügen können. 
Diese Meine Bestimmungen haben Sie überall in Ausführung zu 
bringen und in Ansehung des Ausfalls, den die Gerichte innerhalb der Sus- 
pensionsfrist an Sporteln erleiden, werden Sie, der Justizminister, dem 
Staatskanzler einen Ueberschlag, Behufs der Deckung dieses Ausfalls aus 
den Staatskassen, erreichen. 
Hauptquartier Frankfurt am Main, den 17ten November 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg 
und 
an den Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
 
	        
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