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§ 4. Bei ZJurückzahlung von Darlehnen setzen Wir fest:
a) Wenn der Schuldner das Oarlehn, welches vertragsmäßig in baarem
Silbergelde zu leisten ist, dem Gläubiger aufkündigt, muß er die Zah-
lung in baarem Gelde leisten;
b) Wenn ein Gläubiger vor der Bekanntmachung dieses Edikts dem Schuld-
ner das Darlehn aufgekündigt hat und die Zahlung hiernach erst später-
hin eintreten würde, so ist er berechtiget, die Aufkündigung zurückzuneh-
men, wenn der Schuldner, wider seinen Willen, ihn in Tresorscheinen
befriedigen will.
§. 5. Die Verpflichtung an öffentliche Kassen, den vierten Theil in
Tresorscheinen zu zahlen, hört auf. Es hängt von den Zahlungsverpflichteten
ab, bei allen Zahlungen in Silbergeld an Unsere Kassen, die ganze Summe,
in so weit die Theilbarkeit derselben es erlaubt, durch Tresorscheine oder
baar zu bezahlen.
K mDie Summe der Tresorscheine, welche Wir zum öffentlichen Um-
lauf bestimmen, wird auf Zehn Millionen beschränkt und Wir versprechen, daß
über diesen Betrag nicht hinausgegangen werden soll.
§. 7. Ueber die bisherige Zirkulation der Tresorscheine wird nachste-
hender Aufschluß gegeben:
Auf den Grund der Verordnung vom 4ten Februar 1806., waren in
Tresorscheinen . . . . . . . 9,093,210 Thlr.
verfertigt.
Nach der Berordnung v vom 4ten Dezember 1809. an
Thalerscheinen . . . . 2,000,000 Thlr.
11,093,210 Thlr.
Hiervon sind gegen Thalerscheine eingezogen und ver-
nichtet *e · · · 0 2,000,000
Nach Inhalt der Verordnung vom
24 „ten Mai v. J. sind umgestempelt 1,000,000
3,000,000 Thlr.
Es befinden sich daher noch . . . 8,093,210 Thlr.
theils in Unsern Kassen, theils im oͤffentlichen Umlauf, wovon im Monat De—
zember 1812. 731,625 Thlr. im Publikum zirkuliren.
. S. a. Die Thalerscheine sind unter den auszugebenden Zehn Mil-
lionen begriffen.
B 2 b. Sie