Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

9)

10)

—  17  —

eine  Eskadron,  und  bei  dem  Infanteriebataillon  eine  Kompagnir  formirt,
  und  dagegen  bei  andern  Bataillonen  und  Regimentern  die  Anzahl
  der  Jäger  nur  gering  ist,  so  werden  die  bei  jenen  sich  noch  meldenden
  Individuen  zu  diesen  geschickt.
Die  Jäger  werden  von  kommandirten  Ofsizieren  und  Unteroffizieren  befehligt,
  bis  sie  2  oder  3  Monate  gedient  haben,  alsdann  gehen  jene
nach  und  nach  in  das  Regiment  oder  Bataillon  zurück,  und  die  Stellen
  derselben  werden  aus  den  Jägern,  wenn  sie  sich  qualifiziren,,  nach
ihrer  eigenen  Wahl  ersetzt.  Die  Ersteren  werden  nach  dieser  bei  Sr.
Moajestät,  und  die  Letzteren  bei  den  Regiments=  und  Bataillonskommandeuren
  in  Vorschlag  gebracht.
Diejenigen,  welche  bei  diesen  Detaschements  sich  durch  Tapferkeit,
Diensteifer  und  Patriotismus  auszeichnen,  sollen  auch  in  ihrer  dereinstigen
  Civildienstlaufbahn  vorzugsweise  berücksichtiget  werden,  so  weit
es  ihre  Qualifikation  erlaubt.

Vorsiehende  Allerhöchste  Vorschriften  werden  hierdurch  zur  allgemeinen

  Kenntniß  gebracht,  mit  der  vertrauungsvollen  Erwartung,  daß  der  bekannte
  Gemeinsinn  der  in  obengedachter  Klasse  befindlichen  Staatseinwohner
nicht  verabsäumen  werde,  durch  zahlreichen  Beitritt  zur  Vertheidigung  des
Vaterlandes  den  darauf  gegründeten  Hoffnungen  zu  entsprechen.

Breslau,  den  3ten  Februar  1813.

Hardenberg.

 

 

(No.  155.)