5) der Beweis muß zur Ueberzeugung der Mitglieder des Kriegsgerichts
gefuͤhrt seyn, und
6) auf den Grund desselben ausgesprochen werden,
ob der Angeklagte schuldig
oder unschuldig,
oder Meiner Gnade zu empfehlen ist.
7) Im ersten Falle, wird gegen den Angeklagten als Verbrecher eine
Stunde nach dem Ausspruche des Kriegsgerichts das Urtheil vollzogen;
im zweiten wird er entlassen; im dritten wird Mir berichtet, und der
Angeklagte unterdessen nach einer Festung gesandt;
8) zwei Drittheile der Stimmen entscheiden.
Nach diesen Vorschriften, welche der Staatskanzler zur allgemeinen
Kenntniß im Vaterlande, und da, wo die Truppen sonst hinkommen, brin-
gen wird, haben Sie in vorkommenden Faͤllen strenge zu verfahren.
Breslau, den 17ten Maͤrz 1813.
Friedrich Wilhelm.
An
den General von der Kavallerie von Blücher,
und
an den General-Lieutenant von Yorck.
([No. 163.)