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Ganzen bestehenden Sätze des vorbemerkten temporellen Eingangs= 2c. Im-
posts, da wo er es nöthig finden wird, näher zu normiren, und in ein rich-
tigeres Verhältniß zu setzen, auch für diejenigen Gegenstände, wo die gleich-
zeitige Erhebung der vollen Konsumtions-Accise, neben dem Eingangs-Imposte,
den einheimischen Verbrauch zu sehr drücken könnte, die Konsumtions-Accise
nach Befinden zu ermäßigen, oder aber ganz zu erlassen, da wo das Ge-
gentheil statt findet, solche hingegen nach Billigkeit zu erhöhen.
Alle Unsere Behörden, die es angehet, haben sich hiernach gebüh-
rend zu achten.
Gegeben Breslau, den 20sten März 1813.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.
(No. 166.)