Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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II. Unsre jetzt im Auslande befindlichen Unterthanen, welche als solche 
sich legitimiren und in Unsre Staaten zurückkehren; 
UI. Armeekorps und Truppen der, mit Uns allürten Mächte und die 
Befehlshaber der ersteren; 
IV. Diejenigen, welche zur Verfolgung von Verbrechern abgesandt und 
mit gehörig gqualifizirten Steckbriefen oder andern Documenten compe- 
tenter Behörden versehen sind; jedoch liegt solchen nachgesandten Perso- 
nen ob, von der Polizeibehörde der ersten einheimischen Stadt, durch 
welche sie kommen, einen Paß zu nehmen. 
§. 3. Alle übrige Personen sind in Unsre Staaten nur auf einen ein- 
heimischen Paß einzulassen. 
Bis auf weitere Verordnung soll ein solcher Eingangspaß aber nicht 
von einer Ortsbehörde, sondern nur entweder: 
1. von Unsrem Staatskanzler, oder 
II. von Unsrem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, oder 
III. von dem Departement der höhern und Sicherheitspolizei in Unsrem 
Ministerium des Innern; oder endlich 
IV. von der Polizeideputation der Regierung derjenigen Provinz, in wel- 
che der Fremde in Unsre Staaten hineinkommen will, 
von der zuletzt gedachten Behörde jedoch nur in ganz unbedenklichen Fällen 
und allemal unter Bestimmung einer speziellen Reiseroute, ertheilt werden, 
dagegen aber bis auf weitere Verordnung außer den in PH. ö. gedachten Aus- 
nahmen, ein, von einer blos örtlichen Polizeibehörde ertheilter Haß zum Ein- 
tritt in Unsre Staaten nicht genügen. 
Die, von der unter II. erwähnten Behörde zu Reisen in das Ausland 
oder aus demselben ins Inland ausgegebenen Pässe sind jedoch von der Behör- 
de unter No. III. und dagegen die, von der letztren zu den eben gedachten 
Reisen ertheilten Pässe von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenhei- 
ten zu visiren. 
§. 4. Ausnahmsweise ist aber auch ohne Paß einer der im vorigen 
§. gedachten Behörden der Eintritt in Unsre Staaten gestattet: 
1. den diplomatischen Personen und Kourieren der mit Uns alliirten Mäch- 
te auf den Paß ihres Hofes; 
II. denjenigen, welche von dem Generalkommando oder einem kommandi- 
renden General oder Offizier Unsrer, oder der Kaiserlich -Russischen oder 
der
	        
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