ten Frist sich nicht wieder einfinden, auf Begnadigung keinen Anspruch, vielmehr
im Betretungsfalle strenge Ahndung nach den Gesetzen zu gewaͤrtigen
haben.
Es soll daher dieser General-Pardon durch den Druck und auf den
sonst geordneten Wegen zur allgemeinen Wissenschaft gebracht werden. Urkundlich
unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königl.
Insiegel.
So geschehen und gegeben Breslau, den 12ten April 1813.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.
(No. 172.)