Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

ten  Frist  sich  nicht  wieder  einfinden,  auf  Begnadigung  keinen  Anspruch,  vielmehr

  im  Betretungsfalle  strenge  Ahndung  nach  den  Gesetzen  zu  gewaͤrtigen
haben.

Es  soll  daher  dieser  General-Pardon  durch  den  Druck  und  auf  den
sonst  geordneten  Wegen  zur  allgemeinen  Wissenschaft  gebracht  werden.  Urkundlich

  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Königl.
  Insiegel.

So  geschehen  und  gegeben  Breslau,  den  12ten  April  1813.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.

 

(No.  172.)