Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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§. 51. Der Landsturm ist von den Bezirkskommandanten in mobile Mobile 
Kolonnen zu formiren, (nach seiner Willkühr, mehr oder minder zahlreich). Colonnen. 
Die Unterbezirkskommandanten fuͤhren sie an. 
§. 52. Nach dem Muster spanischer Guerillas werden jeder Kolonne ge- 
übte Landwehrmänner, auch wohl regulaires Mililair oder Reserven beigegeben. 
„. 53. Selbst ohne dringende Gefahr unternehmen die mobilen Kolonnen 
bei Nacht und Tage haufige Streifzüge, auf Entfernung von 6—7 Meilen. 
5. 54. Niemand wird darauf vorbereitet; daher muß jeder Landsturm- 
Mann beständig Zehrung auf drei Tage im Hause haben. Die Herren sorgen auch 
für Zehrung ihrer zum Landsturm gehörenden Diener und Knechte. 
Für die Armen und Herrenlosen setzen die Bezirkskommandanten Le- 
bensmittel in Regquisttion. 
§. 55. Es sind mit dieser Mannschaft schon jetzt Uebungsstreifzüge 
vorzunehmen, die nicht über 2 Tage in der Regel zu verlängern sind; sie 
vervollkommnen die Disciplin, die Kenntniß des Terrains, und es können 
durch sie die Patrouillen der Gensd'armerie verstärkt und ersetzt werden, wo 
letztere jetzt zur Uebung der Landwehr gebraucht wird. 
§. 56. Macht man auf nächtlichen Streifzügen gegen den Feind Gefangene, 
die den Zug verrathen könnten; so suche man Kundschaft von ihnen zu bekommen, 
und gebrauche alle mögliche Vorsicht, um durch sie nicht verrathen zu werden. 
9. 57. Ein Gefangener, der gewaltsam entweichen will, wird niedergesto- 
uthßen; Marodeurs, die man beim Plündern ertappt, werden eben so behandelt. 
§. 58. Erbeutete Waffen, Munition, Proviant, gehören der Ge- 
meinde; Geld und andere Dinge behält, wer sie gewinnt. 
§. 59. Das Sysiem der Ordonnanzen, Bothen, Späher, um fort= Sostem 
während gute und häufige Nachrichten einzuholen, ist aufs schnellste und flei= der Ordem- 
ßigsie zu verbreiten und in Ausführung zu bringen. 7 4. 
. 60. Wie bei einer Fußpost sind täglich von Meile zu Meile Bo- 
khen abzuschicken. Auch Weiber und Kinder von 12—15 Jahren sind 
hierzu brauchbar. 
§. 01. Bei nahender Gefahr stellt man Späher auf alle Kreuz- 
wege, Berge und Hügel. Genau ist zu berechnen, in wie viel Zeit jeder 
seinen Weg zurücklegen, oder seine Ordre überbringen könne, Cauf welcher 
die Abgangsstunde stets zu notiren ist.) 
§. 62. Muthwillige und nachlässige Verspätungen sollen durch kör- 
perliche Züchtigungen geahndet werden. Schärfer noch absichtlich lügenhafte 
Berichte, um zu täuschen, oder sich wichtig zu machen. 
§. 63. Die Orts-Obrigkeiten, Gutsbesitzer, Pfarrer, Post-Officianten, 
Schullehrer, Actuarien 2c. sind die Direktoren dieses Ordonnanzen-Systems, 
und haben ihre Untergebenen zu prüfen und rege zu erhalten. Die Landes-Gens- 
Jahrgang 1813. P d'armerie
	        
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