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hohes Alter, oder ganz unuͤbersteigliche Hindernisse, es unmoͤglich machen.
Indessen wollen Wir die allgemeine Verpflichtung dazu, auf die nachste-
hende Weise beschränken.
I. 2. Aus den Landsturmmännern soll für die Landwehr eine Re-
serve gebildet und stets vollzählig erhalten werden, die hinreichend sei, den
Abgang bei der Landwehr immer aufs Schnellste zu ersetzen. Ueber die
Einrichtung dieser Reserve wird eine besondere Verordnung ergehen.
§. 3. Ueberdem soll auf dem Lande und in den Städten, die nicht
Dreihundert zum Landsturm fähige Männer enthalten, abwechselnd eine
Woche lang, ein Orittel jener Männer zum augenblicklichen Dienst sich be-
reit halten, wenn es erforderlich ist, die nothwendigen Wachen geben, und
die polizeilichen und militairischen Zwecke erfüllen, welche die Obrigkeit vor-
zeichnen wird. Hierbei ist die Verpflichtung allgemein, jedoch sind auch
Stellvertreter zuldssig. Dienstgeschäfte oder Leistungen und Verrichtungen
für den Staat oder den Guthsherrn gehen der Berpflichtung zu jenem ODienst
allemahl vor, so lange der Feind nicht in der Nähe ist.
. 4. In den größeren Städten, wo die Gewerbe am wenigsten
mit militairischen Bestimmungen vereinbarlich sind, und in denen sich Dreihun=
dert zum Landsturm fähige Männer und darüber befinden, werden aus dem
Drittel derselben, welches nach Abzug der zur Landwehr gestellten Mannschaft
übrig bleibt, bleibende Bürgerkompagnien oder Bataillone formirt, die zur
Landwehr gehören, aber nur die Verpflichtung haben sollen, zur Vertheidigung
der Stadt in den Kampf zu gehen. Wo Bürgergarden eingerichtet sind, treten
sie in diese Kompagnien oder Bataillone ein, sie können ihre Uniformen behalten,
wie sie jetzt sind, und sollen, so wie es die Umstände gestatten, mit Gewehren
versehen werden. Die Schützenkompagnien bleiben in ihrer Verfassung.
5. 5. Die Slellung des Landsturms fällt in den im vorhergehenden
S. benannten Städten weg. Der Antheil derselben an der Reserve für die
Landwehr, die Stlellung der Mannschaft zu dieser, und die Schützen= und
Bürperkompagnien und Bataillone ersetzen jenen. "
§. C0. Der Landsturm sowohl, als die Burger= und Schützenkom-=
pagnien und Bataillone siehen zunächst unter ihren vorgesetzten Komman-
danten, und allenthalben aber unter den Polizeiobrigkeiten des Orts oder
Bezirks. Oie in den . 18. bis 21. des Edikts vom 21. April d. J.
angeordneten Sutzdeputakionen, werden, da die Formation des Land-
sturms nunmehr als vollendet anzusehen ist, hiermit aufgehoben. Der An-
führer der Bezirke und Unterbezirke und die Polizeiobrigkeiten treten an
ihre Stelle. In Berlin werden der Ausschuß für Landwehr und Landsturm,
so wie die Schutzdeputationen und der Landsturm selbst ebenfalls hierdurch
aufgelöset. Oieses Geschäft, so wie die Formation der Bürgerhataillone
wird