Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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wird von dem Militairkommandanten der Residenz und dem Polizeipräsiden= 
ten, unter der Direktion des Militairgouvernements, sogleich vorgenommen. 
Es versteht sich, daß hiernach söwohl das Reglement wegen des Landsturms 
in der Residenz Berlin d. d. den 18. März d. J., als die Instruktion 
über das Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung der Vergehen im 
Landsturm vom 25sten Juni d. J. völlig außer Kraft treten, und daß der 
Wachtdienst in Ermangelung des wirklichen Militairs von den Bürgerba- 
taillonen versehen werde. · 
§.7.Der5.12.desEdiktsvom21stenAprild.J.wird-sdahin 
abgeändert,daßdasAufgebotdesLandsturmsnurdurchdieMilitairgouver-s 
nements nach den denselben von Uns zu ertheilenden Befehlen statt finden 
darf. Alle uͤbrige Behoͤrden duͤrfen die Bestimmungen der HHh. 3. 4. 5. 6. 
nicht uͤberschreiten. 
F. 8. Die Justizbehoͤrden ohne Unterschied, desgleichen die Lokalpo— 
lizei- und Communalbehoͤrden, die Landraͤthe ausgenommen, sollen bei An— 
naͤherung des Feindes im Lande bleiben, jedoch in keinem Falle demselben einen 
Eid leisten. Alle uͤbrige hoͤhere und insbesondere administrirende Behoͤrden 
muͤssen sich entfernen, jedoch den letzten Augenblick abwarten, wo die Ent— 
fernung moͤglich ist. 
HF. 9. Nach dieser Verfuͤgung ist die Untersuchung und Bestrafung von 
Verbrechen und Vergehungen bei dem Landsturm den Gerichten nach den Ge— 
setzen zu uͤberlassen; damit jedoch die erforderliche Beschleunigung und Strenge 
hierbei uͤberall eintrete, werden Wir hieruͤber noch die noͤthigen Vorschriften 
ertheilen. Die Diseciplinarstrafen uͤber die Landsturmmaͤnner, wenn sie im 
Dienst sind, werden nach einem besonders zu ertheilenden Reglement, von den 
Befehlshabern desselben verfügt. Die G. 25. 20. 27. des Ediklts vom 
21. April d. J. werden hiernach aufgehoben. 
§. 10. Das Exerciren des Landsturms wird blos auf die Sonn= und 
Festtage beschränkt. 
. 11. So lange der Landsturm nicht aufgeboten ist, braucht Nie- 
mand zu Reisen in seinen Privatgeschäften Urlaub von den Landsturmofficieren 
zu nehmen, es sei denn, daß er zu dem im F. 3. benannten Oienstthuenden 
Drittel gehört, so lange der Dienst währet. 
§. 12. Wegen des Gebrauchs der in den F. 48. und 49. der Verord- 
nung vom 21. April d. J. erwähnten Signale wird besondere Verordnung 
durch die Militairgouvernements ergehen. Alle bisher errichtete sind mit Wa- 
chen zu versehen. 
§. 13. Wegen der mobilen Kolonnen und den übrigen Anordnungen, 
welche die G. 51. bis 64. incl. des gedachten Edikts festsetzen, darf eben- 
falls ohne die Befehle der Militairgouvernements nichts geschehen. 
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