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Gesetz-Sammlung
· fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
—ÓÁ No. 5.
(No. 214.) Verordnung wegen Aufhebung der Luxussteuer. Vom 2ten März 1814.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. ꝛc.
In dem Uns vorgelegten, durch das Gesetz vom 28Ssten Oktober 1810.
genehmigten Finanz= und Steuerplan, ist hauptsächlich deshalb eine Lurus-
steuer von Equipagen, Domestiguen und Hunden mit übernommen, um den
wohlhabenden Theil Unserer Unterthanen außer den gewöhnlichen allgemeinen
Lasten noch zu außerordentlichen Steuer-Beiträgen nach Maasgabe der du-
ßeren Zeichen der Woahlhabenheit heranzuziehen.
Da indeß die Erfahrung seit dem verlaufenen Jahre überzeugend nach-
gewiesen hat, daß diese Steuer nicht allein einen sehr unbedeutenden Ertrag
gewährt, und also dem Staate wenig Nutzen gebracht hat, sondern daß die-
selbe häufig nicht den Wohlhabenden, sondern in vielen Fällen den Gewerbs-
mann und öfters den Bedürftigen trifft, da ferner die Modifikationen, welche
zur Elidirung dieses Mißverhältnisses erlassen worden, von der Art sind,
daß sie in die hausliche Freiheit und Bequemlichkeit der Familien eingreifen,
und da endlich der wirklich mehr begüterte Theil Unserer getreuen Untertha-
nen in den letzten Perioden zu allen außerordentlichen Lasten größtentheils
lreiwilg bedeutend beigetragen hat: so verordnen und befehlen Wir fier-
urch:
Daß die durch das Gesetz vom 28sten Oktober 1810. eingeführte
Lurussteuer von Wagen und Pferden, vom männlichen und weiblichen
Gesinde, imgleichen von Hunden vom tsten Dezember v. J. an aufhören,
dagegen aber die noch ausstehenden Reste sämmtlich noch eingezogen
werden sollen.
Jahrgang 1814. E Die
(Ausgegeben zu Berlin den 29sten März 1814.)