Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Gesetz-Sammlung
·  fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—ÓÁ  No.  5.

 

 

 

(No.  214.)  Verordnung  wegen  Aufhebung  der  Luxussteuer.  Vom  2ten  März  1814.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  ꝛc.

In  dem  Uns  vorgelegten,  durch  das  Gesetz  vom  28Ssten  Oktober  1810.
genehmigten  Finanz=  und  Steuerplan,  ist  hauptsächlich  deshalb  eine  Lurussteuer
  von  Equipagen,  Domestiguen  und  Hunden  mit  übernommen,  um  den
wohlhabenden  Theil  Unserer  Unterthanen  außer  den  gewöhnlichen  allgemeinen
Lasten  noch  zu  außerordentlichen  Steuer-Beiträgen  nach  Maasgabe  der  dußeren

  Zeichen  der  Woahlhabenheit  heranzuziehen.

Da  indeß  die  Erfahrung  seit  dem  verlaufenen  Jahre  überzeugend  nachgewiesen
  hat,  daß  diese  Steuer  nicht  allein  einen  sehr  unbedeutenden  Ertrag
gewährt,  und  also  dem  Staate  wenig  Nutzen  gebracht  hat,  sondern  daß  dieselbe
  häufig  nicht  den  Wohlhabenden,  sondern  in  vielen  Fällen  den  Gewerbsmann
  und  öfters  den  Bedürftigen  trifft,  da  ferner  die  Modifikationen,  welche
zur  Elidirung  dieses  Mißverhältnisses  erlassen  worden,  von  der  Art  sind,
daß  sie  in  die  hausliche  Freiheit  und  Bequemlichkeit  der  Familien  eingreifen,
und  da  endlich  der  wirklich  mehr  begüterte  Theil  Unserer  getreuen  Unterthanen
  in  den  letzten  Perioden  zu  allen  außerordentlichen  Lasten  größtentheils
lreiwilg  bedeutend  beigetragen  hat:  so  verordnen  und  befehlen  Wir  fierurch:



Daß  die  durch  das  Gesetz  vom  28sten  Oktober  1810.  eingeführte
Lurussteuer  von  Wagen  und  Pferden,  vom  männlichen  und  weiblichen
Gesinde,  imgleichen  von  Hunden  vom  tsten  Dezember  v.  J.  an  aufhören,
dagegen  aber  die  noch  ausstehenden  Reste  sämmtlich  noch  eingezogen
werden  sollen.

Jahrgang  1814.  E  Die

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  29sten  März  1814.)