–— 61 —
Geset-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
. No. 10. ilii
—
(No. 231.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5ten Mai 1844., daß bei hypothekarischen
Forderungen die Domainen-Pfandbriefe gleich den ritterschaftlichen in
Zahlungsstatt angenommen werden sollen.
uf die bis jetzt haufig statt gefundenen Anfragen: ob in Gemäßheit des
K. 3. Meiner Verordnung vom 20sten Juni 1811. die Domainen-Pfand-
briefe gleich den Privat-Pfandbriefen in JZahlungsstatt angenommen werden
mussen, und ob damit für zu erfüllende Prioatverbindlichkeiten Kaution be-
stellt werden kann? finde Jch Mich, in Erwägung, daß der H. 3. des in
Rede stehenden Gesetzes nur von Pfandbriefen überhaupt spricht, ohne, wie
solches auch nicht Meine Absicht gewesen, einen Unterschied zwischen Pfand-
briefen der einen und der andern Art zu machen, veranlaßt, hierdurch fest-
zusetzen: daß die bis zum 24 sten Juni 1811. hypothekarisch versicherten, vom
Gläubiger gekündigten Kapitalien nach der Wahl des Schuldners eben so-
wohl in Domainen-Pfandbriefen der Provinz, in welcher das, für die For-
derung verhaftete Grundstück belegen ist, als in ritterschaftlichen Pfandbriefen
derselben Art, zum Nennwerthe zurückgezahlt werden können, und vom Gläu-
biger angenommen werden müssen; und daß es dem Schuldner, da, wo der-
selbe Sicherheit zu bestellen hat, freistehen solle, solche in DOomainen= oder in
Tikterschaftlichen Pfandbriefen zu leisten.
Sie haben nunmehr diese Meine Erklärung der oben erwähnten Ver-
ordnung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, und Ich mache es Ihnen,
dem Justizminister, zur Pflicht, die betreffenden Justizbehörden mit der er-
forderlichen Instruktion dahin zu versehen: daß dieselben sofort alle über die
Annahme von Domainen-Pfandbriefen schwebenden Rechtsstreitigkeiten nach
der, in dieser Meiner Ordre ausgesprochenen Bestimmung entscheiden.
Hauptquartier Paris, den öten Mai 1814.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg,
und den Staats= und Justizminister von Kircheisen.
Jahrgang 1814. L ([o. 232.)
(Ausgegeben zu Berlin den 49ten Juli 1814.)