Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Die stehende Armee besteht 
1) aus denjenigen, die sich mit Rücksicht auf weitere Beförderung, zum 
Dienst melden, und den in dieser Hinsicht vorgeschriebenen Prüfungen 
unterwerfen; 
2) aus den Freiwilligen, die sich dem Kriegsdienst widmen wollen, aber 
keine Prüfung bestehen können; und 
3) aus einem Theil der jungen Mannschaft der Nation vom 20sten bis 
zum 25slten Jahre. 
6. 
Die drei ersten Jahre befindet sich die Mannschaft des stehenden Heeres 
durchgängig bei ihren Fahnen, die beiden letzten Jahre wird sie in ihre Hei- 
math entlassen, und dient im Fall eines entstehenden Krieges zum Ersatz des 
stehenden Heeres. 
7. 
Junge Leute aus den gebildeten Ständen, die sich selbst kleiden und 
bewaffnen können, sollen die Erlaubniß bekommen, sich in die Jäger= und 
Schützenkorps aufnehmen zu lassen. Nach einer einjährigen Dienstzeit können 
sie zur Fortsetzung ihres Berufs, auf ihr Verlangen, beurlaubt werden. Nach 
den abgelaufenen drei Dienstjahren treten sie in die Landwehr des ersten Auf- 
gebots, wo sie, nach Maaßgabe ihrer Fähigkeiten und Verhältnisse, die ersten 
Ansprüche auf die Offizierstellen haben sollen. 
8. 
Die Landwehr des ersten Aufgebots ist bei entstehendem Kriege zur Un- 
terstützung des stehenden Heeres bestimmt, sie dient gleich diesem, um Kriege, 
im Inn= und Auslande; im Frieden ist sie dagegen, die zur Bildung und 
Uebung nöthige Zeit ausgenommen, in ihre Heimath entlassen. 
Sie wird ausgewählt: 
a)aus allen jungen Männern vom 20sten bis 25sten Jahre, die nicht in 
der stehenden Armee dienen, 
b) aus denjenigen, die in den Jäger= und Schützen-Bataillons ausgebil- 
det worden, 
) aus der Mannschaft von dem 25sten bis zurückgelegtem 32ten Jahre. 
Die Uebungen der Landwehr des ersten Aufgebols sind zwiefach: 
a) zu gewissen Tagen in kleinen Abtheilungen in der Heimath, 
b) einmal des Jahres, in größeren Abtheilungen in Verbindung mit Thei- 
len des stehenden Heeres, welche zu diesem Zweck auf dem Sammelplatz 
der Landwehr rücken. 
9. Um
	        
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