Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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(No. 246.0 Edikt die Tresor= und Thalerscheine betreffend. Vom 7ten Septem- 
ber 1814. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Unser Edikt vom 19ten Januar 1813. und Unsere fernerweite Verodnung 
vom 5ten März 1813., die Tresor= und Thalerscheine betreffend, sind in 
ihren wesentlichen Punkten, wonach der vorhandene Kassenbestand an diesen 
Scheinen, zur Bezahlung der Natural-Lieferungen für die Truppenverpfle- 
gung verwendet, und dagegen zur Realisation dieses in Umlauf gebrachten 
Papiers, eine neue Vermögenssteuer zu 1 Prozent, und eine zweite Einkom- 
inenssteuer ausgeschrieben werden sollte, bei den damaligen Kriegsereignissen 
nicht zur Ausführung gekommen, und Wir haben durch Unser Allerhöchstes 
Edikt, d. d. Paris den 3ten Juni dieses Jahres für die Vergütung der 
Kriegslieferungen auf andere Art gesorgt. Da Wir aber fortwährend die 
Absicht haben, dieses Papiergeld zu vermindern, und dasselbe nach und nach 
ganz aus der Zurkulation zu ziehen; so verordnen Wir bierdurch Fol- 
gendes: 
SK. I. 
Die durch Unsere Edikte vom 19ten Januar und 5ten März 1813. 
auferlegte zweite Vermögens= und Einkommenssteuer, wollen Wir Un- 
sern Unterthanen nicht abfordern, und hierdurch erlassen. Dagegen sollen 
die beiden letzten Termine der ersten Vermögenssteuer aus dem Edikte vom 
24sten Mai 1812., welche Wir, so wie Alles, was auf den ersten Termin 
noch rückständig ist, zur Vergütung der Kriegeslieferungen in der Periode von 
1806. bis 1813. durch Unsere oben gedachte Verordnung vom 310en Juni 
dieses Jahres bestimmt und angewiesen haben, als Kriegssteuer betrachtet 
und gegen den Erlaß der obenbenannten Steuer die Ausfertigung von Obli- 
gationen auf Unsere Domainen nicht erfolgen, wodurch neue Staatspapiere 
zu einem ansehnlichen Betrage geschaffen werden würden, die auf den Cours 
der schon vorhandenen nachtheilig wirken könnten. 
. II. 
Zur Realisation der in Umlauf befindlichen Tresor= und Thalerscheine 
weisen Wir den Inhabern derselben folgende Mittel nach. 
Sie können und sollen nämlich nach dem Nennwerthe an Unsere 
Kassen in Zahlung gegeben werden: 
1) bei dem Verkaufe der Domainen, in sofern solche für baar Geld 
ausgeboten werden, nach den Bestimmungen Unserer Verordnung bom 
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