Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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8.  24.

Erscheint  die  eine  der  Partheien  nicht,  oder  laͤßt  sie  sich  auf  die  Sache
nicht  ein,  so  kann  die  andere  Parthei  auf  Reposition  der  Akten  auf  Kosten  des
Gegners,  oder  auf  Kontumazialverhandlung  antragen.

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Bei  der  Kontumazialverhandlung  werden  alle  streitige,  von  dem  NMichterschienenen
  angeführte,  mit  schriftlichen  Beweisen  nicht  zndeste  Thatsachen
für  nicht  angeführt  erachtet,  und  alle  von  dem  Gegentheil  angeführte  ahssachen
denen  noch  nicht  ausdrücklich  widersprochen  worden,  sind  für  zugestanden,  so  wie
die  vom  Gegentheil  beigebrachten  Urkunden  für  rekognoszirt  anzusehen.

Eben  so  wird  es  gehalten,  wenn  eine  erschienene  Parthei  ch  auf  solche
neue  Umstände,  welche  bei  der  mündlichen  Verhandlung  noch  vorgebracht  werden
dürfen,  nicht  einläßt.  26

6  26.

Der  mündliche  Vortrag,  welchem  durch  den  Deputirten,  oder  bei  dessen
(Verhinderung  durch  ein  anderes  Mitglied  des  Gerichts,  eine  kurze  mündliche
Darstellung  der  Sache  voranzuschicken  ist,  wird  in  der  Gerichtssitzung  durch  die
Parkthei  in  Person,  oder  durch  einen  von  ihr  aus  der  Zahl  der  bei  dem  Gerichte
angestellten  Justizkommissarien  zu  wählenden  Bevollmächtigten,  oder  durch  einen
auf  ihr  Verlangen  ihr  zugeordneten  Beistand  gehalten,  wobei  dem  Verklagten
das  letzte  Wort  gebührt.  Auch  diesenigen  Personen,  welche  gesetzlich  die  Vermuthung
  einer  Bollmacht  für  sich  haben,  dürfen  zu  Bevollmächtigten  bestellt
werden.

8.  27.

Werden  bei  der  muͤndlichen  Verhandlung  von  einer  Parthei  Thatumstaͤnde,
insoweit  sie  nach  &.  14.  noch  zulaͤssig  sind,  und  Beweismittel  angebracht,  auf
welche  die  andere  Parthei  nicht  vorbereitet  sein  konnte,  so  ist  durch  mündliche
Verfügung  des  Gerichts,  welche  zugleich  die  Stelle  der  Vorladung  vertritt,  die
Fortsetzung  der  Verhandlung  zu  einer  andern  Sitzung  anzuberaumen.

Erscheinen  in  dieser  anderweiten  Sitzung  die  Partheien  nicht,  so  sind  die
.  23.  24.  und  25.  zur  Anwendung  zu  bringen.

*

Die  Leitung  der  mündlichen  Verhandlung,  die  Sorge  für  gehörige  Eroͤrterung
  der  Sache,  der  nochmalige  Versuch  der  Sühne,  die  Befugniß  zur  Schließhung
  der  Verhandlung,  gebühren  dem  WVorsitzenden  des  Gerichts,  welcher  jedoch
hierbei  auf  die  Meinung  der  beisitzenden  Richter  Rücksicht  zu  nehmen,  und  dielenigen
  Fragen,  welche  letztere  den  Partheien  vorgelegt  zu  sehen  wünschen,  zu
stellen  hat.

8.  29.

Ist  die  Sache  zum  Endurtheile  reif,  so  wird  das  Erkenntniß  mit  den
Entscheidungsgruͤnden  den  Partheien  noch  in  der  naͤmlichen,  oder  in  einer  sofort
zu  bestimmenden,  jedoch  nicht  uͤber  acht  #ge  hinauszusetzenden  Sitzung  publizirt.

.  0.

Ist  eine  Beweisaufnahme  erforderlich,  so  muß  dieselbe  durch  eine  sofort
abzufassende  Resolution,  welche  die  zu  beweisenden  Thatsachen  und  die  Beweismittel
  festsetzt,  verfügt  werden.

é.  31.