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hufs der Aufsicht auf die direkte Steuererhebung und in Angelegenheiten
der Gewerbe-Polizei; ·
2) die für die einzelnen Zweige der Verwaltung des öffentlichen Einkom-
mens angestellten Unterbehörden und Finanzbediente;
3) die Baubediente, Fabriken-Kommissarien und andere technische Beamte.
#. 43.
Die Organe der Oberpräsidenten sind:
1) die Regierungen;
2) die Konsistorien;
3) die Medizinalkollegien.
§. 42.
Die Organe der Konsistorien sind der Schulenrath des Regierungsbe-
zirks und die geistlichen und Schulinspektoren.
. 43.
Die Organe des Medizinal-Kollegiums ist der Medizinalrath des Re-
gierungsbezirks, der sich wiederum der Landräthe als seines Organs bedient.
9. 44.
In Ansehung der Disziplin und der Anstellung ist jede Unterbehörde
von derjenigen Hauptabtheilung der Regierung abhängig, deren Organ
sie ist.
Die Landräthe ressortiren jedoch ausschließlich von der ersten Haupt-
abtheilung.
g. 45.
Die Präsidenten, Direktoren und Räthe der Regierungen und Ober-
Landesgerichte haben gleichen Rang. Der Vorrang gebührt eintretenden Falls,
dem Dienstalter.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Wien, den 30sten April 1815.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
Ein-