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einer dazu eingerichteten Kaserne angewiesen werde. Auch versteht sich von
selbst, daß die vorbestimmten Vortheile blos denjenigen Beweibten zu statten
kommen, welche sich vor dem isten Januar 1810. verheirathet haben; später
Verheirathete haben blos Anspruch auf Natural-Quartier für ihre Person, oder
auf den reglementsmäßigen Servis.
IV.
Genehmigen Wir, daß zur Deckung der örtlichen Servislasten, der
weiterhin bestimmten Ausgleichung der Natural-Eingquartierung, imgleichen
der bisher von den Miethern zur Nacht-Wacht-Kasse entrichteten Beitrage,
vom isten Oktober v. J. ab, neben dem hergebrachten Haus-Serois, wel-
cher auch fernerweitig mit Vier Prozent des Miethsertrages zu erheben ist,
eine Wohnungs= oder Miethssteuer mit Acht und Ein Drittel Prozent des
Miethsbetrages erhoben werde, und zwar:
1. von allen Gebäuden und Gelassen ohne Unterschied, ob sie zum land-
wirthschaftlichen oder städtischen Gewerbsbetriebe oder blos zur Woh-
nung dienen; auch mit Einschluß der Gärten, welche ihrer Hauptbe-
stimmung nach zur Annehmlichkeit der Wohnungen benutzt und unter-
halten werden;
2. sowohl von den Eigenthümern wegen der von ihnen selbst bewohnten und
benutzten Theile ihrer Grundstücke, als von den Miethern und von den
Inhabern der Dienstwohnungen, so weit das ihnen eingeraumte Lokal
zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
3. Befreit von der Miethssteuer bleiben:
a) die Bewohner Unserer, imgleichen der den Prinzen und Prinzessin-
nen des Königlichen Hauses zugehörigen oder eingerdumten Schlösser
und Wohnungen;
b) das Gesandschaftspersonal fremder Mächte;
c) die zum Servis-Empfange oder Natural-Quartier berechtigten
Militair Personen, und auf gleiche Bedingung die am Orte sich
aufhaltenden Frauen und Kinder abwesender Militair-Personen;
0) alle diefenigen, welche weder Bürger noch Schutzverwandte der
Stadt sind;
IO. diejenigen, welche von Almosen leben;
f) die öffentlichen Anstalten, wegen der zu ihren besondern Zwecken
benutzten Lokale,
V. Behält