Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 117 — 
III. 
Tare 
fuͤr 
die Geburtshelfer. 
—— 
1. Für eine leichte natürliche Entbindung . . 2 bis 5 Rthlr. 
2. Für eine Zwillingsentbindung . 3 bis 8 Rthlr. 
3. Für eine natürliche aber sich verzögernde Entbindung wobei 
Tag und Nacht zugebracht worden ist . . 4 bis 10 Rthlr. 
4. Fuͤr eine Fußgeburt, oder fuͤr eine gedoppelte Geburt welche 
in eine Fußgeburt verwandelt wuirde . . 4 bis 10 Rthlr. 
5. Fuͤr eine widernatuͤrliche Geburt, welche durch die Wendung 
bewirkt worden ist, mit oder ohne Anlegung der Zange 4 bis 12 Rthlr. 
6. Fuͤr die Zangengeburt . . . 4 bis 10 Rthlr. 
7. Für die Entbindung mittelst der Perforation . 4 bis 10 Rthlr. 
8. Für den Kaiserschnitt an einer lebenden Person, ohne Unter- 
schied, ob das Kind noch lebe oder nict . 10 bis 20 Rthlr. 
9. Für dieselbe Operation an einer Verstorbenen . 4 bis 8 Rthlr. 
10. Fuͤr die mit Schwierigkeit verbundene Abnehmung der Nach- 
geburt mehrere Stunden nach der Entbindung (die gewoͤhnliche 
gehört zur Entbindung) . .2bc66Nthlr 
11. Fuͤr die Abnehmung eines unreifen Ovuli oder einer 
Mola . . .1bisZRthlr. 
12. Fuͤr die Untersuchung einer Schwangern 12 G.r. bis 2 Rthlr. 
13. Für die Abfassung eines verlangten Berichts hierüber 12 Gr. bis 
1 Rthlr. 
Note. In Ansehung der Belohnung der Hebammen bei der Entbin- 
dung und nachherigen Behandlung der Mutter und des Kindes, so 
weit solche ihres Amts ist, hat es bei der Verfassung jedes Orts 
sein Bewenden. Sollte aber über das Honorarium ein Streit ent- 
Tahrgang 1815. O stehen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.