Sind aber mehrere Proben von einem Gegenstand einge-
reicht, so wird nur für die erste Orei Thaler für jede fol-
gende aber die Hälfte bezahlt.
11. Für die Untersuchung eines Biers, Weins, Brandweins, Liqueurs
oder ähnlicher Gegenstände . . . .1bi62Rthlk
Bei mehreren Proben eines und desselben Gegenstandes wird
fuͤr die folgenden immer nur die Haͤlfte entrichtet.
In den beiden sub. 10. und 11. gedachten Faͤllen muß jedoch
der Physikus alle etwanige Kosten des chemischen Pro-
zesses incl. der Remuneration des von ihm etwa adhibir—
ten besonderen Chemikers, fuͤr die hier ausgeworfenen
Saͤtze bestreiten.
12. Fuͤr die Visitation einer Apotheke erhaͤlt der Physikus:
a. in seinem Wohnorte fuͤr jeden Visitations-Tag an Daaͤten
1 Rthlr. und eben so viel fuͤr den Bericht.
b. außerhalb des Wohnorts, in großen Staͤdten auf 3 und in
kleinen auf 2 Visitations-Tage, und fuͤr die allenfalls
noch noͤthige Reisetage, taͤglich 2 Rthlr. Diaͤten und
8 Gr. Wagenmiethe, bei freier Fuhre; für den Bericht
aber weiter nichts. . .
Note. Die bei dem Visitationsgeschäft zuzuziehenden Apotheker erhal-
ten bei freier Fuhre und außer 8 gr. Wagenmiethe, wenn sie nicht
mit dem Physikus zusammen reisen, als welches, so viel es fich
thun läßt, Statt finden muß, für jeden Visitations= und Reisc=
tag 11 Rihlr. Diäten.
13. Für die bei Vergiftungen erforderliche chemische Untersuchung
erhalt der Physikus, wenn solche nicht bei der Obduktion mit
abgemacht werden kann, so wie der zugezogene Chemitker incl.
des darüber zu erstattenden Berichts 2 bis 3 Rihlr., jedoch wer-
den dem letztern die Reagentien u. s. w. nach der einzureichen-
den Spezifikation besonders vergutet.
. -.· B.
Der Kreis- oder gerichtliche Wundarzt erhaͤlt bei Obduktionen u.
s. w. die Haͤlfte von den dem Physilus zugebilligten Saͤtzen.,
außer bei den. Diäten, wo ihm täglich 1 Rthlr. 8 Gr. zugestan-
den werden. Jedoch kann er für. die Theilnahme an dem vom
Physikus gefertigten Obduktionsberichte nichts fordern.
Wemn ein nicht gerichtlicher Wundarzt oder ein Arzt die Stelle eines
Kreis= oder gerichtlichen Wundarztes versieht, so kommen ihm
auch dieselben Gebühren zu, welche dieser letztere erhalten ha- J
ben wuͤrde. «
VI. Taxe
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