(No. 261.) Deklaration vom 1sten Februay 1815., betreffend den §. 4. des Edikts vom
##ten September 1811. über die Finanzen des Staats und das Abgaben-
System und der §§. 13. und folgenden des Reglements für die Brauer,
Branntweinbrenner, Bäcker, Mehlhändler und übrigen städtischen Getreide=
Konsumenten vom 28sten März 1787.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
haben zur Erledigung der Zweifel, welche über die Anwendbarkeit des §. 4.
des Finanz-Edikts vom 7ten September 1811 und der ##. 13 und folgenden
des Reglements für die städtischen Brauer, Brenner und Bäcker vom 28sten
März 1787. entstanden sind, folgende nahere Bestimmungen deshalb zu er-
lassen nöthig gefunden.
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Derjenige Müller, welcher Malz zum Bierbrauen, oder zur Essig-Fa-
brikation für Bewohner des platten Landes ohne Steuerquittung annimmt,
verfällt in die gesetzliche Strafe, gleichviel, ob das Malz bei der Entdeckung
der Defraudation,
noch in Körnern vorhanden, oder zur Verarbeitung aufgeschüttet, oder
schon geschrooten ist.
Kömmt Malz zur Mühle,
worauf keine Steuerquittung, oder eine ungültige oder nur eine solche bei-
gebracht wird, welche mit der Quantität oder Qualität des Malzes nicht
genau übereinstimmt;
so liegt dem Müller ob, die Vorschriften des Land-Konsumtions-Steuer-Re-
glements vom 28sten Oktober 1810. V. 9. zu befolgen, widrigenfalls er die
gesetzliche Strafe verwirkt hat. Diese ist für jeden Kontraventionsfall in dem
Edikte vom 7ten September 1811. zwar auf 300 Rthlr. bestimmt.
Da jedoch diese Strafe bei unbedentenden Gegenständen außer Verhält-
niß steht; so will Ich sie hiermit aufheben, und verordnen:
daß der Müller wegen der Kontravention mit Malz zum Brauen, oder
zur Essig-Fabrikation stets in das Doppelte derjenigen Geldstrafe ge-
nommen werden soll, welche der Eigenthümer des Malzes im ersten Oe-
fraudationsfalle gesetzlich verwirkt haben würde, wenn dieser der Defrau-
dation der Gefälle vollständig überwiesen werden könnte.