Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 15 — 
  
  
Betrag 
Gebühren-Tare **# 
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. (000 Hlr 1000 Nil. 
2 S— 
12| Kür das Schreiben an das Adreß-Komtoir und an die resp. Beitungs-Expedition we- H 
13 
14 
15 
gen Insertion der Edibtal-Vorladung können nur Kopialien liquidirt werden. 
Anmerkung. Die Einrückungs-Gebühren des Adreß-Komtoirs und der Zeitungs- 
Expedition werden besonders bezahlt. 
Für ein Patentum ad lomum, wenn darin mehr als drei Personen vorgeladen werdei2— 
Werden darin weniger Personen vorgeladen, so werden nur die einfachen No. 7. des ersten 
Abschnitts festgesetzten Gebuhren genommen. Es wird dann, wenn der Betrag der For- 
derungen der Vorgeladenen an die Masse konstirt, diejenige Kolonne beim Ansatz der Taxe 
zum Grunde gelegt, welche der Gesammt-Betrag erheischt. Konstirt der Betrag der 
einzelnen Forderungen in diesem Falle nicht, so wird bei Massen über 200 Rthlr. bis 
4000 Rehlr. incl. die dritte, und bei Massen über 1000 Rthlr. die &te Kolonne angewendet, 
Bei andern Verfügungen, bei welchen die schriftliche Ausfertigung nicht zu vermeiden ist, 
werden die sub No. 24. und resp. 7. des ersten Abschnitts festgesetzten Gebühren genom- 
  
  
  
  
  
men, jedoch mit der ad No. 4. des gegenwärtigen Abschnitts vorgeschriebenen Modifikation. 
161 Fuͤr den Konnotations-Termin.. 1812 — 
17Sind zur Anmeldung der Forderungen der Gläubiger mehrere Termine erforderlich, so bis bis 
woerden für den zweiten und jeden folgenden Termin die niedrigsten ad 16. bestimm2S 
ten Gebühren-Sätze genommen. 
18| Fär den Verifikations-Termin werden die niedrigsien, Abschnitt 1. No. 5., fär Auf- „ 
nahme der Klage bestimmten Sätze entrichtet. Der Betrag der zu veristcirenden 
Forderungen bestimmt die Kosten-Kolonne. 
109| Können in diesem Termine nicht alle Forderungen erörtert werden, so werden für den zwei- 
4ten und jeden folgenden Termin die sub No. 6. des ersten Abschnitts bestimmten Sätze 
nach dem sub No. 48. des gegenwärtigen Abschnitts angegebenen Verhältniß liquidirt. 
20|Für den nach F§. 140. Tit. 50. Th. 1. der Allgem. Ger. Ordnung abzuhaltenden Inrotu- 
lations-Termin ... .. 11181 2 — 
21| An Sentenz-Gebühren für das Prioritäts-Urtel sind zu liquidiren: bis bis 
Bei Massen von 200 bis 500 Rthlr.. ... 4dKtthlr. 2— 3— 
— — — 500 — 8S0 MM 6 — 
— — — 800 — 200 5AW 8 — 
Bei Massen über 2000 Rthlr. werden die Sätze Abschnitt 1. No. 15. beibehal- 
ten und können solche in wichtigen, weitläuftigen und verwickelten Konkursen um die 
Hälfte und in außerordentlichen Fällen bis zum doppelten Betrag erhöhet werden. · 
22FürdiePublikationdcsPrioritäts-Erke"nntnisscs............«1SE- 
231 Fuͤr den Termin zur Regulirung der gegen das Klassifikations-Urtel etwa vorkommenden Appellationen wer- 
24 
25 
26 
  
den die Sätze sub No. 16. dieses Abschnitts genommen. 
Fuͤr die Instruktion der einzelnen Liquidata werden, nach Verhaͤltniß ihres Betrages, die im ersten Ab- 
schnitt festgesetzten Gebühren, wie in jedem andern Prozeß genommen; doch muß den sich meldenden Gläu- 
bigern der ungefähre Zustand der Aktiv-Masse in Zeiten bekannt gemacht und ihnen überlassen werden, 
ob sie dennoch die Sache fortsetzen oder ihrer Forderung an die gegenwärtige Masse sich begeben wollen. 
Vorstehendes (Num. 24.) ist auch anzuwenden, wenn die Appellation oder Revision gegen das Prioritäts- 
Urtel ergriffen worden. 
Wenn in einem Konkurse oder Liquidations-Prozesse mit den Gläubigern der Masse Vergleichs-Unterhand- 
lungen gepflegen werden, so sind die Termins-Gebühren nach No. 16, dieses Abschnitts anzusetzen. S 
B Bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.