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Betr
. der Aktiv. Masse
. Tar
Gebühren-Tare —
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. 30 Mo Rur
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No. Rtl. . Gr. LRtl. Gr.
B.
Bei Konstituirung der Aktiv-Masse. "
27|Wenn der Kurator der Masse mit dem Kontradiktor nicht eine Person ist, und der-
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selbe daher besonders verpflichtet werden muß, für den diesfälligen Termin. .. 1.—
jedoch mit der unter No. 7, dieses Abschnitts bemerkten Einschränkung.
ür das Kuratoiwwrlrrlllddo0 1
ür die Siegelung, Entsiegelung, Inventur, Versilberung der Mobiliar-Masse und für bis bis
die Subhastation der Grundstucke finden die für diese Gattung von Geschäften theils
im 4ten, theils im 5ten Abschnitt bestimmten Gebühren-Sätze Anwendung.
Für die Verfügungen, wegen Beschlagnahme der Aktiv-Forderungen, werden nach Ver-
hältniß des in Beschlag genommenen Objekts die im Abschnitt 1. sub No. 24 und
resp. 7. bestimmten Sätze genommen.
Für die Erlassung des offenen Arrestes werden die Gebühren sub No. 11. dieses Abschnitts
liquidirt. Es findet dabei auch dasjenige statt, was sub No. 12. ebendaselbst festgesetzt ist.
Für jedes andere Avertissement in den Zeitungen oder Intelligenz-Blattern werden nach Ver-
hältniß des Objekts die No. 24. und resp. 7. Abschn. 1. bestimmten Sätze genommen. Für
das Schreiben an das Adreß-Komtoir u. an die Zeitungs-Expedition konnen nur Kopialien
u. außerdem die Erstattung der Insertions-Gebühren u. der baaren Auslagen gefordert
werden.
Für einen Termin zum Behuf der Konstituirung der Aktiv-Masse werden eben die Ge-
bühren wie für den Konnotations-Termin üiiit ..... 118 0
genommen. bis
Anmerkung. Es wird hierbei auf dasjenige aufmerksam gemacht, was ad No. 4.
dieses Abschnitts gesagt worden ist.
Wenn bei dem den Konkurs= oder Liquidations-Prozeß dirigirenden Gericht, Klagen des Ku-
rators gegen die Schuldner der Masse angebracht worden, so finden alle Sätze des 1. Ab-
schnitts statt.
Die Gebühren für die Annahme der ins Depositum kommenden baaren Gelder und
Aktiva der Masse werden nach den Grundsätzen des fünften Abschnitts bezogen.
. C.
Bei der Distribution der Masse.
Fuͤr die Anfertigung des Distributions-Plans erhaͤlt die Kalkulatur nach Verhaͤltniß
der dabei angewandten Bemähungggen 105.3—86.10—
du den Termin zur Vorlegung des Distributions-Plans= 18 2
ür das Distributions-Erkenntniß werden eben die Satze, wie bei dem Klassißkations= bis bis
Urtel genommen, doch kann das Quantum von 10 Rthlr. niemals überschritten werden ? —— 3—
Wenn gegen das Distributions-Urtel pon den Gläubigern die ihnen freistehenden Rechtsmirtel interponirt werden
so findet in Rücksicht der Gebühren dassenige statt, was sub No. 24. dieses Abschnitts festgesetzt ist. Die UrO"
tels-Taxe in den fernern Instanzen darf jedoch nie den Satz für das Distributions-Erkenntniß selbst übersteigen.
Die Gebühren für die Termine zur Ausschüttung der Masse werden nach den Bestimmungen unter No. 33. dieses
Abschnitts festgesegt.
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Allgemeine Anmerkungen.
. , . .
1)VorstehendeBestimmungensindanalogcfchbccdcrnachdemzweitenAbfchnittdcs47stenTitelsdesersten
Theils der Allgemeinen Gerichts-Ordnung statt findenden Instruktion des General-Moratorii anzuwenden.
2) Für eine Praclusoria bei Aufbietung unbekannter Real-Prätendenten werden die Gebühren wie bei Kon-
tumazial-Urteln in Ansatz gebracht. .
3) In Rücksicht der Siegelgelder, Schreib-, Insinuations-, Aufwartungs= und Ausfertigungs-Gebühren fin-
det in Konkurs-, Liquidationß= und General-Moratorien-Prozessen alles dasjenige statt, was dieserhald
im ersten Abschnitt dieser Sportel-Taxe festgesetzt worden ist. Vierter