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S. 45.
41.) Rückerstattung bereits erlegter Branntweinsteuern.
Eine Rückvergütung auf bereits erlegte Branntweinsteuern findet in der Regel nicht
Statt, und kann unter angemessenen, vom Finanz-Ministerium festzusetzenden Bedingungen
dann bewillige werden, wenn versteuerter Branntwein in Quanticäten von einem
Eimer und daräber ins Ausland von dem Verfertiger unmittelbar versender wird.
C. 16.
Eine Rückvergücung kann ferner vom Finanz-Ministerium denjenigen Fabrikanten, auf
Ansuchen, ganz oder kheilweise, unter angemessenen Sicherheicsmaßregeln gewährt werden,
welche versteuerten Brannewein in größeren Quancicäten zu chemischen Zwecken verwenden.
Dergleichen Fabrikanten steben unter allgemeiner steueramtlicher Aufsicht.
. 47.
12.) Handlungen, welche als Hinterziehungen der Branntweinsteuer anzusehen sind.
Eine Hinterziehung der Branntweinsteuer wird vollbrache durch: völlig unterlassene oder
zum Nachtheile des Steuerinteresse unrichtig bewirkee Anmeldung, entweder des ganzen Gewerbeberriebs
oder auch nur einer einzelnen Gewerbshandlung, von deren Ausübung, nach
gegenwärtigem Gesetze, die Entricheung der Branneweinsteuer und deren Betcrag abhängig ist.
Insbesondere sind dahin auch folgende Handlungen zu rechnen:
1.) eigenmächtig unternommene Erweiterung oder Vermehrung der declarirken und steuer-—
amtlich aufgezeichneten und vermessenen, ingleichen heimliche Benutzung unangemeldeter
oder vom Steueramte außer Gebrauch gesetzter Betriebsgeräthe;
2.) Unternehmurg größerer oder öfterer Einmaischungen an den einzelnen Betriebskagen,
als der Berriebsplan besagt; und endlich
3.) BVerwendung anderer, höher besteuerrer Skoffe zur Branneweinerzeugung, als declarirt
worden sind.
. 18.
Wenn Maischgefäße, welche vom Seeuerpflichtigen nicht angemeldet worden sind, zum
Einmaischen eigenmächtig benutzt werden, so ist auf jeden dricten Tag der nächstvorhergegangenen
sechs Monate, vom Zeiepunkte der Encdeckung an zurückgerechnet, eine Einmaischung
in den betroffenen Gefäßen anzunehmen und hiernach der Betrag der hinterbliebenen
Abgaben, nebst der Defraudations-Geldstrafe, auszuwerfen, insofern niche entweder
eine größere Steuerverkürzung ermittelt, oder die Unmöglichkeic einer sechsmonatlichen
Benutzung von dem Steuerpflichtigen vollständig nachgewiesen wird.
" . 19.
Sind Maischgefäße, welche die Seeuerbehörde außer Gebrauch gesetzt hatte, unbefugter=