Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(283  )

S.  45.
41.)  Rückerstattung  bereits  erlegter  Branntweinsteuern.

Eine  Rückvergütung  auf  bereits  erlegte  Branntweinsteuern  findet  in  der  Regel  nicht
Statt,  und  kann  unter  angemessenen,  vom  Finanz-Ministerium  festzusetzenden  Bedingungen
  dann  bewillige  werden,  wenn  versteuerter  Branntwein  in  Quanticäten  von  einem
Eimer  und  daräber  ins  Ausland  von  dem  Verfertiger  unmittelbar  versender  wird.

C.  16.

Eine  Rückvergücung  kann  ferner  vom  Finanz-Ministerium  denjenigen  Fabrikanten,  auf
Ansuchen,  ganz  oder  kheilweise,  unter  angemessenen  Sicherheicsmaßregeln  gewährt  werden,
welche  versteuerten  Brannewein  in  größeren  Quancicäten  zu  chemischen  Zwecken  verwenden.

Dergleichen  Fabrikanten  steben  unter  allgemeiner  steueramtlicher  Aufsicht.

.  47.

12.)  Handlungen,  welche  als  Hinterziehungen  der  Branntweinsteuer  anzusehen  sind.

Eine  Hinterziehung  der  Branntweinsteuer  wird  vollbrache  durch:  völlig  unterlassene  oder
zum  Nachtheile  des  Steuerinteresse  unrichtig  bewirkee  Anmeldung,  entweder  des  ganzen  Gewerbeberriebs
  oder  auch  nur  einer  einzelnen  Gewerbshandlung,  von  deren  Ausübung,  nach
gegenwärtigem  Gesetze,  die  Entricheung  der  Branneweinsteuer  und  deren  Betcrag  abhängig  ist.

Insbesondere  sind  dahin  auch  folgende  Handlungen  zu  rechnen:

1.)  eigenmächtig  unternommene  Erweiterung  oder  Vermehrung  der  declarirken  und  steuer-—

  amtlich  aufgezeichneten  und  vermessenen,  ingleichen  heimliche  Benutzung  unangemeldeter

  oder  vom  Steueramte  außer  Gebrauch  gesetzter  Betriebsgeräthe;
2.)  Unternehmurg  größerer  oder  öfterer  Einmaischungen  an  den  einzelnen  Betriebskagen,
als  der  Berriebsplan  besagt;  und  endlich
3.)  BVerwendung  anderer,  höher  besteuerrer  Skoffe  zur  Branneweinerzeugung,  als  declarirt
  worden  sind.
.  18.

Wenn  Maischgefäße,  welche  vom  Seeuerpflichtigen  nicht  angemeldet  worden  sind,  zum
Einmaischen  eigenmächtig  benutzt  werden,  so  ist  auf  jeden  dricten  Tag  der  nächstvorhergegangenen
  sechs  Monate,  vom  Zeiepunkte  der  Encdeckung  an  zurückgerechnet,  eine  Einmaischung
  in  den  betroffenen  Gefäßen  anzunehmen  und  hiernach  der  Betrag  der  hinterbliebenen
  Abgaben,  nebst  der  Defraudations-Geldstrafe,  auszuwerfen,  insofern  niche  entweder
  eine  größere  Steuerverkürzung  ermittelt,  oder  die  Unmöglichkeic  einer  sechsmonatlichen
Benutzung  von  dem  Steuerpflichtigen  vollständig  nachgewiesen  wird.

"  .  19.
Sind  Maischgefäße,  welche  die  Seeuerbehörde  außer  Gebrauch  gesetzt  hatte,  unbefugter=