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und vormundschaftlichen Behoͤrden, noch die Vormünder und Kuratoren, kön-
nen auf irgend eine Weise dafür verantwortlich gemacht werden, daß sie den
Weg der Belegung der Gelder bei der Bank gewählt.
. 6.
Die seit dem Jahre 1810. gegen besondere Pfänder bei der Bank be-
legten Kapitalien können von den Gerichten und Pupillarbehörden gekündiget,
und, gegen Rückgabe von eben so viel verpfändeten Pfandbriefen, nach dem
Nominalwerth, eingezogen werden.
Eine gleiche Kündigung und Einlösung ihrer Pfänder stehet auch der
Bank zu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Konigl. Inslegel. So gegeben Wien, den 3ten April 1815.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. v. Bülow. v. Schuckmann. v. Boyen.
(No. 273.) Allerhöchster Aufruf an das Volk. Vom 7ten April 1815.
Ae Ich in der Zeit der Gefahr Mein Volk zu den Waffen rief, um für die
Freiheit und Selbstständigkeit des Vaterlandes zu kämpfen, da zog die ge-
sammte Jugend wetteifernd zu den Fahnen, um mit freudiger Entsagung un-
gewohnte Beschwerden zu ertragen, und entschlossen, selbst dem Tode entgegen
zu gehen; da trat die Kraft des Volks unerschrocken in die Reihen Meiner
tapfern Soldaten, und Meine Feldherren führten mit Mir ein Heer von Hel-
den in die Schlacht, die des Namens ihrer Vakter als Erben ihres Ruhms sich
würdig erwiesen. So croberten wir und unsere Verbundeten, von Siegen
begleitet, die Hauptstadt des Feindes; unsere Fahnen weheten in Paris;
Napoleon entsagte der Herrschaft; dem Deutschen Vaterlande war Freiheit,
den Thronen Sicherheit, und der Welt die Hoffnung eines dauerhaften Frie-
dens zurückgegeben.
Diese Hoffnung ist verschwunden; wir müssen von neuem in den Kampf.
Den Mann, der zehen Jahre hindurch unsägliches Elend über die Völker ver-
breitet, hat eine verrätherische Verschwörung nach Frankreich zurückgeführt.
Das bestürzte Volk hat seinen bewaffneten Anhängern nicht widerstehen kön-
nen: seine Thron-Entsagung, obwohl er selbst, noch im Besitz einer beträcht-
lichen