Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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o.  274.)  Verordnung  wegen  Bewaffnung  der  Freiwilligen.  Vom  Tten  April  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen.  2c.  2c.

Finden  Uns  durch  die  eigetretenen  Umstände  veranlaßt,  Nachstehendes
zu  verordnen  und  festzusetzen:

Durch  Verrath  und  Wortbrüchigkeit  sind  die  vor  Kurzem  glorreich  erkämpften
  edelmuthig  gegebenen  Verträge  gebrochen  und  die  Hoffnung  eines
dauernden  Friedens  ist  durch  eine  seltene  Treulosigkeit  in  die  Aussicht  zum
nahen  Kampfe  verwandelt.

Mit  dankbarer  Anerkennung  dessen,  was  Mein  treues  Volk  in  dem  großen

Kampfe  für  Mich,  für  seine  eigene  Selbstständigkeit,  für  die  Sache  von  ganz
Curopa  gethan  hat,  ist  es  Mein  reges  Bestreben  gewesen,  es  für  einen  neuen
Krieg,  selbst  wenn  dies  auch  Mir  empfindliche  Opfer  erfordert  hätte,  so  lange
als  möglich  zu  bewahren.
Diese  bis  dahin  Mich  leitende  Rücksicht  hat  aufgehört,  seitdem  es  wieder
  die  Frage  ist,  ob  die  übermüthige  Treulosigkeit  aufs  Neue  mit  dem  Erwerb
der  Länder  schwelgen  soll?  Die  Nothwendigkeit  eines  ernsten  Kampfes  wird  der
neue  Vereinigungspunkt  aller  Fürsten  und  Völker.  Nur  diese  hohen  Rücksichten
  können  Mich  bewegen,  diejenigen  Rüstungsmaaßregeln  anzuordnen,  die  zu
einem  nachdrucksvollen  Kampfe  erforderlich  sind  und  deren  Anwendung  schon
einmal  mit  seegensreichem  Erfolge  gekrönt  ward.  Ich  setze  daher  zuerst  in
Hinsicht  der  Freiwilligen  Folgendes  fest:

1)  Diejenigen  Freiwilligen,  welche  an  den  früheren  Feldzügen  einen  ehrenvollen
  Antheil  nahmen,  gehören,  wenn  sie  nicht  selbst  eine  erneuerte  Anstellung
  bei  dem  stehenden  Heere  nachsuchen,  gemäß  den  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  3ten  September  1814.,  auch  ohne  Rücksicht  auf  ihr  Alter
  zur  Landwehr.

2)  Sie  haben  sich  deshalb  nach  Erscheinung  dieser  Bekanntmachung  bei
den  kommandirenden  Generalen  der  Provinzen,  in  denen  sie  sich  aufhalten,
  zu  melden.

3)  Alle  diejenigen  Freiwilligen,  welche  von  den  Regimentern,  bei  welchen
sie  den  Feldzug  hindurch  standen,  der  Beförderung  zum  Offizier  für  würdig
  erklärt  wurden,  oder  das  eiserne  Kreuz  erhalten  haben,  werden  sogleich
  in  die  offenen  Plätze  als  Offiziere  angestellt.

4)  Diejenigen,  denen  ihre  frühere  Verhaältnisse  die  Ausübung  einer  Ofsfzierstelle
  erschweren  würde,  oder  die  im  Laufe  des  Feldzuges  noch  keine

Gele-