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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koniglichen Preußischen Stgaten.
— — No. 6. —.—
(No. 275.) Bekanntmachung vom 17ten April 1815., betreffend den, über die Auf-
hebung der Bayonner Konvention mit dem Kaeiserlich -Russischen Hofe
am 30sten März d. J. geschlossenen Bertrag.
Di eine zwischen Sr. Majestät dem Könige und Sr. Russisch-Kaiserlichen
Majesiät den 30sten März d. J. geschlossene Uebereinkunft, ist die zwischen
dem vormaligen Kaiser von Frankreich und dem Könige von Sachsen am
10ten Mai 1808. zu Bayonne geschlossene Konvention, durch welche die Ka-
pitalien Preußischer Geldinstitute und Stiftungen im Herzogthume Warschau
dem Könige von Sachsen und dem Herzogthume Warschau abgetreten worden,
aufgehoben. Hiernach ist
1.
den preußischen Geldinstituten und Stiftungen, so wie den Privatper-
sonen, deren im Herzogthume Warschau untergebrachte Kapitalien auf den
Grund der Konvention von Bayonne mit Beschlag und Konfiskation belegt
worden sind, die freie Disposition über ihr Eigenthum wieder gegeben.
2.
Haben die kontrahirenden Mächte wechselseitig zugesichert, daß die Un-
terthanen der einen Macht in dem Antheile der anderen in Rücksicht auf ihr
Eigenthom den besondern Schutz der Gesetze genießen, und in der Ausübung
ihrer diesfälligen Rechte auf keine Weise und unter keinem Vorwande beein-
trächtiget werden sollen.
3.
Diejenigen Kapitalien, welche auf Gütern des Rußland verbleibenden
Antheils eingetragen sind, und der Bank und der General-Jnvalidenkasse
gehören, werden mit den rückständigen und laufenden Zinsen nach einer beson-
dern Vereinigung Seiner Majestät mit dem Kaiser von Rußland, für Rech-
nung des Russischen Antheils des Herzogthums Warschau eigenthümlich über-
wiesen und der Werth verabredetermaaßen an Preußen erstattet.
Jahrgang 1815. — 4. Die
(Ausgegeben zu Berlin den 20sten Mai 1815.)